Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung oder während der Betreuung in Tagespflege gesetzlich unfallversichert.

Kinder in Tageseinrichtungen

Tageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Das sind insbesondere Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten. Unter Versicherungsschutz stehen neben den üblichen Angeboten der Tageseinrichtung auch Aktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie z.B.

  • Wanderungen
  • Ausflüge
  • Besichtigungen
  • Sportfeste
  • Feiern
  • Theaterbesuche

sowie die damit zusammenhängenden Wege.

Für Gast- und Besuchskinder bzw. sogenannte Schnupperkinder besteht ebenfalls gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn diese Kinder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine bewusste und gewollte Aufnahme der Kinder in das Betreuungskonzept der Tageseinrichtung erfolgt. Die Kinder müssen durch aktives Tun der Erzieherinnen und Erzieher gezielt und sinnvoll betreut werden. Die reine Duldung der Anwesenheit ist jedoch nicht mit einer Einbindung in das Betreuungskonzept der Tageseinrichtung gleichzusetzen. Dies trifft z.B. auf Schulkinder zu, die lediglich zu Besuch kommen, um ihre ehemalige Erzieherin oder ihren ehemaligen Erzieher zu sehen, und nicht in das Betreuungskonzept eingebunden sind.

Kinder in Tagespflege

Kinder sind auch während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen versichert. Voraussetzung ist die Feststellung der Eignung der Tagespflegeperson durch das zuständige Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs.1 Nr.6 SGB VIII) und der Tagespflegeperson unter Beteiligung des Jugendamtes (§ 69 Abs.3 SGB VIII) oder einer von ihr beauftragten Stelle (dreiseitiger Betreuungsvertrag).

Die Kinder sind bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auch auf den notwendigen Wegen versichert.
Dieser Versicherungsschutz ist sowohl für Kinder in Tageseinrichtungen als auch für Kinder in Tagespflege beitragsfrei.

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