Hilfeleistende (Einzelhelfer)

Sie sind gesetzlich unfallversichert, wenn Sie bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus einer akuten Gefahr für seine Gesundheit retten bzw. zu retten versuchen, zum Beispiel

  • bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn
  • bei einer Brandkatastrophe
  • bei einer Überschwemmung.

Dies gilt auch, wenn Sie

  • im Ausland Hilfe leisten und Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • sich bei Verfolgung oder Festnahme einer strafrechtlich verdächtigen Person oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, z.B. beim Versuch einen Einbrecher festzuhalten,
  • von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, z.B. von einem Polizeibeamten.

Dieser Versicherungsschutz ist für die Hilfeleistenden beitragsfrei.

Sofern Sie von der Feuerwehr, der Polizei, der Feuerwehr, der Notfallseelsorge oder den Rettungsdiensten nach einer Hilfeleistung eine Ersthelferkarte erhalten haben: Die Angaben auf der Karte erleichtern es uns, Ihnen schneller Unterstützung zukommen zu lassen, wenn Sie diese benötigen. 

Bitte bewahren Sie die Ersthelferkarte gut auf.

Der besondere Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Personen, die als Hilfeleistende, Ersthelferinnen und Ersthelfer Schaden erlitten haben.

Die Opfer von Gewalttaten können einen Anspruch auf Entschädigung haben nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Zuständig hierfür ist das Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken.

Ihre Ansprüche können Sie auf der Internetseite des Landesamtes geltend machen.