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Renten an Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden. Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, werden im Falle der ersten Wiederverheiratung abgefunden.

Führt der Versicherte den Versicherungsfall absichtlich selbst herbei (Selbstverstümmelung), besteht kein Anspruch auf Leistungen, ein Versicherungsfall liegt nach dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vor. Absicht besteht, wenn der Wille des Versicherten zielgerichtet auf den Schaden gerichtet ist (Verstümmelung der Hand, um Rente zu erlangen).

Sobald der Unfallversicherungsträger von einem Versicherungsfall Kenntnis erhält, stellt er die Leistungsansprüche des Versicherten von Amts wegen fest. Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen ein Antrag erforderlich (z. B. bei Abfindung einer Rente).

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen zu beschäftigen, die für eine wirksame Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der Prävention zu sorgen haben. Die Aufsichtspersonen müssen für diese Tätigkeit eine entsprechende Befähigung besitzen. In § 19 SGB VII räumt der Gesetzgeber den Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen der Prävention bestimmte Befugnisse (z.B. Betreten, Besichtigen und Prüfen von Betriebsstätten; Auskünfte verlangen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen).

Die Organe des Versicherungsträgers können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen (§ 66 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Daneben können nach § 36a SGB IV besondere Ausschüsse (z.B. Rentenausschuss, Widerspruchsausschuss) gebildet werden.

Nach dem so genannten Territorialitätsprinzip gelten die Vorschriften für die Sozialversicherung grundsätzlich nur im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Werden beispielsweise Beschäftigte in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs entsandt und ist die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt, gelten die (deutschen) Vorschriften über die Versicherungspflicht auch im Ausland weiter (Der Versicherungsschutz strahlt sozusagen in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs aus. Daher die Bezeichnung "Ausstrahlung"). Gegenstück der Ausstrahlung ist die Einstrahlung.

Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere (das heißt mindestens drei) Gutachter zur Auswahl benennen; er hat ihn ferner über den Zweck des Gutachtens zu informieren (§ 200 SGB VII). Erfasst werden vor allem medizinische, darüber hinaus aber auch alle anderen (technische, naturwissenschaftliche) Gutachten.

Die Mittel der gesetzlichen Unfallversicherung werden hauptsächlich durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Die Versicherten haben im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung keine Anteile zur Unfallversicherung zu tragen. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Unfallversicherungsträger die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel  bereitgehalten werden können.

Amtliche Bezeichnung für die gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vergl. § 7 SGB IV).

Branche

Die Betriebsart (Branche) charakterisiert Unternehmen, die gleiche Produkte herstellen bzw. Dienstleistungen erbringen. Solche Unternehmen weisen vergleichbare Arbeitsabläufe mit branchentypischen Gefährdungen und Belastungen auf.
Die branchenspezifische Ausrichtung ist bis heute wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung. Unser Regelwerk ist ganz überwiegend betriebsartenspezifisch aufgebaut. Auch die Festlegung der notwendigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuungszeiten erfolgt über die Zuordnung des Unternehmens zur jeweiligen Betriebsart. Bei der Präventionsprämie der Unfallkasse Saarland werden die Begünstigten aus Prämienklassen von Betriebsarten vergleichbarer Gefährdung ermittelt.

Die Versicherungsträger bilden kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen.

Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (Übersicht Bezugsgrößen).

Abkürzung für Berufsgenossenschaft

siehe Berufsgenossenschaften

Durchgangsärzte werden von  den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern bestellt. Sie müssen als Ärzte für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie im personellen, apparativen und einrichtungsmäßigen Bereich spezielle Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein. Unfallverletzte müssen nach Arbeitsunfällen einem Durchgangsarzt vorgestellt werden (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, bei ärztlicher Behandlung von voraussichtlich über einer Woche).

Der Unfallversicherungsträger trägt grundsätzlich sämtliche Kosten der unfallbedingt notwendigen Heilbehandlung. Eine Zuzahlungspflicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht.

Werden Personen, die im Rahmen eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entsandt und ist die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt, gelten die (deutschen) Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht. Gegenstück der Einstrahlung ist die Ausstrahlung.

Auf schriftlichen Antrag können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten freiwillig versichern. Hiervon bleiben bestimmte Personen aber ausgenommen (z. B. Haushaltsführende in Privathaushalten).

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht übersteigt,
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 Euro übersteigt.

Die geringfügige Beschäftigung hat in der gesetztlichen Unfallversicherung grundsätzlich keine Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass alle Beschäftigten - ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses - immer versicherungspflichtig sind.

Durch die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung ist die allgemeine Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Betriebsangehörigen (z.B. Beschäftigten) hinsichtlich eines Personenschadens abgelöst worden. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten haftet anstelle des Unternehmers die gesetzliche Unfallversicherung, die er durch Beiträge alleine finanziert. Diese Haftungsbeschränkung ist auch auf andere Personen ausgedehnt worden (z.B. Arbeitskollegen untereinander).

Handlungsfähig sind bereits Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das Recht, selbstständig Anträge zu stellen und zu verfolgen sowie Sozialleistungen entgegenzunehmen (§ 36 SGB I). Die Eltern sollen vom Versicherungsträger über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informiert werden. Die Eltern können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger die Handlungsfähigkeit ihres minderjährigen Kindes einschränken. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Eltern. Dadurch soll der Minderjährige vor Nachteilen geschützt werden, die die Eltern möglicherweise später nicht mehr abwenden können.

Alle in Privathaushalten beschäftigte Personen sind nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter dem Begriff Haushaltshilfe fallen unter anderem Reinigungskräfte, Küchenhilfen, Gartenhilfen, Babysitter sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer.
Seit 01. Januar 2006 ist ein einheitlicher Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte (bis 450,00 Euro) in Privathaushalten zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See zu zahlen. Die Unfallkasse bleibt aber weiterhin für die Entschädigung von Unfällen der in Privathaushalten Beschäftigten zuständig. Ebenso bleibt die Unfallkasse für die Beitragserhebung der nicht geringfügig Beschäftigten (mehr als 450,00 Euro) in Privathaushalten zuständig.

Die Unfallversicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle zu erwartenden Einnahmen enthält.

Die Unfallversicherungsträger sorgen durch besondere Maßnahmen und Einrichtungen für eine möglichst frühzeitige und wirksame Heilbehandlung. Sie wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt und umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Behandlung im Krankenhaus. Die Übernahme notwendiger Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und anderen Hilfsmitteln, die Ausstattung mit Körperersatzstücken und Hilfsmitteln sowie die Gewährung von Pflege ergänzen diese Leistungen.

Der Höchst-Jahresarbeitsverdienst beträgt das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene Entgeltansprüche. Es wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt. Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen.

Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Beispiel: Datum des Versicherungsfalls = 6. Juni 2011. JAV-Zeitraum = 01.06.2010 bis 31.05.2011. Der JAV ist Berechnungsgrundlage für Leistungen (z.B. Renten an Versicherte, Renten an Hinterbliebene) aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das

  • sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
  • sechste Lebensjahr, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet habt, 33 1/3 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

Die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden. Als Gesundheits- oder Körperschäden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Zahnprothese, Brille, Hörgerät). Sachschäden (z. B. beschädigte Kleidung, zerstörte Armbanduhr) werden in der Regel nicht ersetzt. Ausnahme: siehe Sachschäden.

Soweit erforderlich, wird die Heilbehandlung mit Unterkunft und Verpflegung nicht nur in einem Krankenhaus, sondern auch in einer Kur- oder Spezialeinrichtung gewährt.

  • Prävention (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren)
  • Heilbehandlung einschl. Geldleistungen (z.B. Verletztengeld)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) einschl. Geldleistungen (z.B. Übergangsgeld)
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe)
  • Entschädigungsleistungen (z.B. Renten an Versicherte wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen)

Leistungen werden erbracht

  • nach Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
  • von Amts wegen
  • für Körperschäden (Ausnahme siehe Sachschäden)
  • an Versicherte oder im Todesfall an deren Hinterbliebenen (z.B. Ehegatte, Kinder)
  • mit allen geeigneten Mitteln
  • in zeitgemäßer, umfassender und zügiger Weise

Beachte:

  • Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen (Reha vor Rente!)
  • Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann Mehrleistungen für bestimmte Personen bestimmen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig werden (z. B. Ehrenamtlich Tätige, Zeugen, Hilfeleistende). Ist dies der Fall, werden bei Eintritt des Versicherungsfalls neben den gesetzlichen Regelleistungen die satzungsgemäßen Mehrleistungen gewährt.

Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen, seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens (so genannter allgemeiner Arbeitsmarkt) einen Erwerb zu verschaffen. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit versteht man die Herabsetzung dieser beschriebenen Erwerbsfähigkeit. Die MdE ist in der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem Grundlage für die Berechnung von Renten an Versicherte und Renten an Hinterbliebene.

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) beträgt mindestens für Versicherte zwischen 15 und 18 Jahren 40 % und ab 18 Jahren 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

Seit 01. Januar 2006 ist ein einheitlicher Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte (bis 450,00 Euro) in Privathaushalten zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See zu zahlen. Die Unfallkasse bleibt aber weiterhin für die Entschädigung von Unfällen der in Privathaushalten Beschäftigten zuständig. Ebenso bleibt die Unfallkasse für die Beitragserhebung der nicht geringfügig Beschäftigten (mehr als 450,00 Euro) in Privathaushalten zuständig.

MitwirkungspflichtDas SGB I hat in den §§ 60 bis 64 Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten geregelt. Darin sind Gebote und Pflichten aufgezählt, die letztlich im Interesse des Betroffenen aufgestellt wurden. So haben Leistungsberechtigte u.a. Auskunfts- und Mitteilungspflichten. Sie sollen sich auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ärztlichen Untersuchungen und einer Heilbehandlung unterziehen. Auch sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Diese Mitwirkungspflichten sind nicht erzwingbar. Kommt der Berechtigte zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Versicherungsträger bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Bei den Unfallversicherungsträgern werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Die Unfallversicherungsträger haben einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind zum Beispiel

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
  • der Bund,
  • die Unfallkassen der Länder,
  • die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich

Auf Antrag können Versicherte statt einer Sachleistung zur Rehabilitation eine Geldleistung erhalten, mit der sie ihre Unterstützung selbst bezahlen. Bisher erhielten Versicherte zum Beispiel einen Rollstuhl direkt als Sachleistung von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Beim "Persönlichen Budget" zahlen die Unfallversicherungsträger den Versicherten stattdessen einen Geldbetrag, mit dem sie die entsprechende Leistung eigenverantwortlich kaufen können.

Das Sozialgesetzbuch VII verpflichtet die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Prävention. Sie sollen in ihren Mitgliedsbetrieben mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe sorgen. Leitgedanke ist hierbei ein umfassendes Verständnis von Sicherheit und Gesundheit, um die Prävention nachhaltig in die betrieblichen Prozesse zu integrieren.
Die folgenden Präventionsleistungen, die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern selbstständig als auch im Verbund mit dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erbracht werden, erlauben der Unfallkasse Saarland ihren weit gefassten Präventionsauftrag effektiv für ihre Mitgliedsbetriebe umzusetzen:

  • Beratung (auf Anforderung)
  • Überwachung einschließlich anlassbezogener Beratung
  • Ermittlung im Rahmen des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens
  • Qualifizierung durch Schulungen, Seminare und Fachtagungen
  • Entwicklung des Vorschriften- und Regelwerks
  • Information, Kommunikation und Präventionskampagnen
  • Präventionsprämie als Anreizsystem
  • Prüfung und Zertifizierung
  • Forschung, Entwicklung und Modellprojekte

Wir beraten Sie bei der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung ihrer Arbeitsplätze und –prozesse. Nutzen Sie unsere spezifischen Erfahrungen in den verschiedenartigen Betrieben des öffentlichen Dienstes und machen Sie Gebrauch von unseren Präventionsleistungen.

Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für eine umfassende Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation nach dem Sachleistungsprinzip. Sie stellen den Versicherten die Leistungen unmittelbar und ohne Selbstbeteiligung zur Verfügung. Dies gilt grundsätzlich auch bei privat krankenversicherten Personen. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Behandlungskosten bei einem Versicherungsfall direkt mit dem Unfallversicherungsträger entsprechend dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abzurechnen.

Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Versicherte oder deren gesetzliche Vertreter haben die Möglichkeit gegen eine Entscheidung zunächst beim jeweiligen Unfallversicherungsträger Widerspruch einzulegen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung der Entscheidung zu erheben, wenn diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Andernfalls beträgt die Frist ein Jahr. Über den Widerspruch entscheidet in der Regel ein besonderer Ausschuss (Widerspruchsausschuss). Bei erfolglosem Widerspruch ist eine Klage vor den besonderen Verwaltungsgerichten (Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht) möglich. Das Sozialgerichtsverfahren ist für die Versicherten kostenfrei.

Regelleistungen sind grundsätzlich die Leistungen, die der Versicherungsträger bei Eintritt des Versicherungsfalls auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen hat. Neben den Regelleistungen kennt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) auch Mehrleistungen.

Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, den ein Dritter schuldhaft verursacht hat (Beispiel: Der Versicherte wird auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von einem PKW angefahren), erbringt der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten seine Leistungen (z.B. Heilbehandlung). Nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geht der Anspruch des Versicherten in einem gewissen Umfang auf den Unfallversicherungsträger über. Dadurch wird sichergestellt, dass auf Kosten der Sozialversicherung weder der Schädiger entlastet noch der sozialversicherte Geschädigte doppelt entschädigt wird. Die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Sozialversicherungsträger nennt man Regress oder Rückgriff.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören Witwen- und Witwerrenten, Witwen- und Witwerrenten an frühere Ehegatten, Waisenrenten und Renten an Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Elternrenten). Die Vorschriften über Hinterbliebene gelten grundsätzlich auch für Hinterbliebenenleistungen für Lebenspartner.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Die Zweckbestimmung der Verletztenrente wird im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Dem Regelungsgehalt der §§ 56 ff SGB VII ist zu entnehmen, dass sie der Sicherung des Lebensunterhalts dient und zugleich die Funktion eines Ersatzes des Gesundheitsschadens und eines immateriellen Schadensausgleichs hat.

Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst (JAV) abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

Die Unfallversicherungsträger können durch Satzungsbestimmung Entscheidungen über Renten, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen, Rentenentziehungen usw. besonderen Ausschüssen (z.B. Rentenausschuss) übertragen. In der Regel gehören mindestens je 1 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie 1 Angehöriger der Verwaltung (z.B. Geschäftsführer) an.

In der gesetzlichen Unfallversicherung fällt eine Rezeptgebühr für die Versicherten nicht an.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet grundsätzlich nur für Körperschäden. Sachschäden werden entgegen der Regel bei Hilfeleistungen den versicherten Helfern (z. B. Lebensretter, Nothelfer, Helfer in Hilfeleistungsunternehmen) ersetzt, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.

Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Die Satzung enthält beispielsweise Regelungen zu folgenden Bereichen: Zuständigkeit, Organisation, Aufbringung der Mittel, Prävention, Ordnungswidrigkeiten, Dienstrecht.

Der Begriff "Schmerzensgeld" ist keine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es durch den Versicherungsfall zu einem Dauerschaden kann die Gewährung einer Rente in Betracht kommen.

Mitarbeiter, die sich besonders um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz direkt am Arbeitsplatz oder der Ausbildungsstätte kümmern.

Der Unfallversicherungsträger hat auch Gesundheitsschäden, die Jahre nach einem Versicherungsfall auftreten, zu entschädigen, sofern die Spätfolgen mit Wahrscheinlichkeit auf den damaligen Versicherungsfall zurückzuführen sind.

Das Übergangsgeld ersetzt den ausfallenden Verdienst während Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation).

Die Unfallversicherungsträger haben ihren (Geldmittel-) Bedarf durch Beiträge abzudecken. Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung wird der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Dabei können die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden.

Unfallversicherungsträger für die Versicherten im Bereich der öffentlichen Hand

Gesetzliche Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und die Unfallkassen des Bundes.

Der Unternehmensbegriff in der Sozialversicherung kann im Verhältnis zum Handels- und Steuerrecht unterschiedlich ausfallen. Es wird weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt. Auch Privatpersonen (z. B. Haushaltsführende, Bauherren) können Unternehmer im Sinne dieses Begriffs sein.

Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Der Unternehmensbegriff in der Sozialversicherung kann im Verhältnis zum Handels- und Steuerrecht unterschiedlich ausfallen. Es wird weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorausgesetzt. Auch Privatpersonen (z. B. Haushaltsführende, Bauherren) können Unternehmer im Sinne dieses Begriffs sein.

Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie sie entstanden sind.

Das Verletztengeld ersetzt den ausfallenden Verdienst von Arbeitnehmern (Arbeitsentgelt) oder Selbständigen (Arbeitseinkommen).

Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 SGB IV ).

Sie sollten bei dem für Ihren Versicherungsfall zuständigen Unfallversicherungsträger einen formlosen Antrag stellen und die eingetretene Verschlimmerung schildern. Der Unfallversicherungsträger wird daraufhin von Amts wegen das Verfahren aufnehmen und den Anspruch prüfen. Tritt beispielsweise mehrere Jahre nach einem Versicherungsfall eine Arthrose am unfallverletzten Sprunggelenk auf, kann auch eine solche Verschlimmerung von Unfallfolgen entschädigt werden.

Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Beispiel versichert:

  • Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Beschäftigte, Personen, die wie Beschäftigte tätig werden),
  • Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs allgemein- und berufsbildener Schulen,
  • Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  • Personen, die für Körperschaften u. Ä. des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig werden,
  • Zeugen,
  • Hilfeleistende,
  • Pflegepersonen.

Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf weitere in § 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Personen erstrecken kann (Versicherung kraft Satzung). Unternehmer können sich - soweit eine Versicherung nicht ausgeschlossen ist oder nicht schon besteht (z.B. satzungsgemäße Versicherung) - in bestimmten Fällen auf ihren Antrag freiwillig versichern (vergl. § 6 SGB VII).

Die in den §§ 2, 3 und 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Personengruppen sind nicht umfassend gegen Unfälle geschützt, sondern nur gegen solche, die im Zusammenhang mit bestimmten (versicherten) Tätigkeiten stehen. Anhand des Tatbestandsmerkmals der versicherten Tätigkeit ist daher abzugrenzen zwischen Handlungen, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen und solchen Tätigkeiten, die persönlichen Zwecken dienen und dem privaten Bereich zuzurechnen sind.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen (§ 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII)).

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden bestimmte Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Die Gründe sind: Vermeidung von Doppelleistungen, private Tätigkeiten, Personen sollen selbst anderweitig Vorsorge treffen.

Versicherungspflicht oder Versicherung kraft Gesetzes bedeutet, dass die Versicherung der im Gesetz genannten Personen mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer den Versicherten beim Unfallversicherungsträger angemeldet oder Beiträge entrichtet hat. Der Versicherungsschutz kraft Gesetzes ist in § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Beispiele für Verwaltungsakte der Unfallversicherungsträger: Bescheid über eine Rentengewährung, Bewilligung einer Kur, Mitteilung über eine Beitragserhebung. Keine Verwaltungsakte: Die Verwaltung kauft Computer für ihre Mitarbeiter.

Auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Unfallversicherungsträger verzichtet werden. Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bei Geldleistungen, die verspätet gezahlt werden, besteht ein Zinsanspruch. Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach dem Eingang eines vollständigen Leistungsantrags oder nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ein vollständiger Leistungsantrag liegt vor, wenn der Versicherte z.B. beim Unfallversicherungsträger formlos einen Antrag auf Gewährung einer Rente stellt und alle dazu erforderlichen Tatsachen angibt. Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung. Bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung sind 4 % Zinsen zu gewähren.

Besteht ein Anspruch auf eine Geldleistung und steht nur noch nicht die Höhe der Leistungen fest, kann der Unfallversicherungsträger einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung gewähren.

Das ist ein Unfall, den ein Versicherter beim Zurücklegen des versicherten Weges erleidet. Versicherte sind beim Zurücklegen von Wegen versichert, die im ursächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dazu zählt z.B. der Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte sowie der Weg von der Arbeitsstätte nach Hause.

Erlässt die Verwaltung einen Verwaltungsakt (z.B. Rentenbescheid, Ablehnungsbescheid) kann dieser unter Einhaltung einer bestimmten Frist (in der Regel einen Monat, Ausnahmen sind möglich) angefochten werden. Vor Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht müssen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) nachgeprüft werden. Die Entscheidung über den Widerspruch kann einem besonderen Ausschuss (z.B. Widerspruchsausschuss) übertragen werden.

Durch Satzung können der Erlass von Widerspruchsbescheiden einem besonderen Ausschuss (z.B. Widerspruchsausschuss) übertragen werden. In der Regel gehören mindestens je 1 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie 1 Angehöriger der Verwaltung (z.B. Geschäftsführer) an.

Die Heilbehandlung umfasst auch die durch einen Versicherungsfall erforderlich gewordene zahnärztliche Behandlung. Soweit Zahnersatz notwendig ist, hat der Zahnarzt vor Beginn der prothetischen Versorgung dem Unfallversicherungsträger einen Heil- und Kostenplan einzureichen.

Kann der Unfallversicherungsträger das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten nach der Meldung des Unfalls nicht abschließen, ist er verpflichtet, den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu informieren.