Bei privaten Bauarbeiten Tätige

Für Bauarbeiten ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zuständig.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Selbsthelfer/innen im öffentlich geförderten Wohnungsbau und Bauhelfer/innen bei in Eigenarbeit ausgeführten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, wenn für die Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird.

Selbsthelferin oder Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Versicherte Selbsthelferinnen und Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau (s. Merkblatt) sind die Bauherrin oder der Bauherr selbst, die Angehörigen sowie andere, die unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit im Rahmen einer Baumaßnahme tätig werden.

Bauhelferin oder Bauhelfer bei kurzfristigen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

Bei den kurzfristigen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten sind die Bauhelfer/innen unfallversichert, sofern sie die Tätigkeiten für die Bauherrin oder den Bauherrn wie Beschäftigte "arbeitnehmerähnlich" ausführen.

Bei der Hilfe von Verwandten, Freunden, Nachbarn, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen ist auf Art, Umfang und Zeitdauer der jeweiligen Mithilfe sowie auf die sozialen Beziehungen zur Bauherrin oder zum Bauherrn abzustellen. Versicherungsschutz besteht, soweit die Tätigkeit der Helferin oder des Helfers über das hinausgeht, was aufgrund starker persönlicher/familiärer/freundschaftlicher Bindungen als selbstverständliche Gefälligkeitsleistung anzusehen ist. Eine solche Überprüfung nehmen wir in der Regel bei Eintritt eines Unfalles vor.

die Bauherrin oder der Bauherr und ihr oder sein(e) Ehepartner/in haben die Möglichkeit, sich bei der BG Bau freiwillig zu versichern. Die BG ist auch Ansprechpartner für Bauarbeiten, bei denen die genannte zeitliche Grenze überschritten wird.

Nähere Informationen können Sie unserem Merkblatt entnehmen.