Kraftfahrzeughilfe

Ziel der Kraftfahrzeughilfe ist es, die Mobilität der Versicherten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten und damit ein Höchstmaß an selbstbestimmter Lebensführung und Unabhängigkeit in allen Aspekten des täglichen, beruflichen und sozialen Lebens zu ermöglichen.

Ausführliche Informationen finden Sie unter

Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 Abs. 5 SGB VII)

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)

§ 40 SGB VII