Versicherte Tätigkeiten

Der Begriff des Arbeitsunfalls verlangt u.a., dass  Versicherte im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet haben. Ein unfallbringendes Verhalten ist dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischen den im Gesetz genannten generell versicherten Tätigkeiten und dem unfallbringenden Verhalten ein sachlicher oder innerer Zusammenhang besteht.

Beschäftigte stehen bei Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten unter Versicherungsschutz (Beispiel: ein Schreiner verletzt sich bei der Montage eines Möbelstücks die linke Hand). Schülerinnen und Schüler sind bei der Teilnahme am Unterricht und während der Pausen unfallversichert (Beispiel: eine Schülerin stürzt beim Handballspiel während des Sportunterrichts und verletzt sich den rechten Arm).

Keine versicherten Tätigkeiten sind die sog. privaten oder eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der Versicherten (Beispiel: Beschäftigter verunfallt während der Pause beim Besorgen von Zigaretten).

Als versicherte Tätigkeiten gelten zum Beispiel (unter bestimmten Voraussetzungen) auch