Sozialwahl 2023

Das Ehrenamt stellt sich neu auf

Die grundlegenden und wichtigen Entscheidungen der Unfallkasse Saarland werden durch die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung getroffen. Alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben zwei ehrenamtliche Selbstverwaltungsorgane: die Vertreterversammlung und den Vorstand.

In den Selbstverwaltungsorganen der Unfallkasse Saarland sind in gleicher Stimmzahl sowohl Arbeitgeber als auch Versicherte vertreten. Als ehrenamtliche Vertreter ihrer jeweiligen Organisationen, repräsentieren die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch die Mitgliedsunternehmen.

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Saarland wird alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen unmittelbar von den Versicherten und den Arbeitgebern anhand von Vorschlagslisten gewählt. Ob eine Wahl als Urwahl oder als Friedenswahl stattfindet, hängt davon ab, ob auf den Listen der zur Wahl antretenden Organisationen nicht mehr Personen aufgestellt sind, als Mitglieder für die Selbstverwaltungsorgane zu wählen sind. Ist dies der Fall, werden die benannten Personen ohne Wahlhandlung, in einer sogenannten Friedenswahl, gewählt. Bei der Sozialwahl 2023 waren die Voraussetzungen für eine Friedenswahl erfüllt. Die Vertreterversammlung besteht aus 20 Mitgliedern, jeweils 10 der Arbeitgeberseite und 10 der Versichertenseite.

Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung trifft Entscheidungen, die ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind. Der Aufgabenkatalog der Vertreterversammlung ist in der Satzung der Unfallkasse Saarland aufgeführt, ihre Entscheidungsschwerpunkte sind u.a.:

  • Entscheidung über die Organisation der UKS,
  • Beschlussfassung über autonomes Recht wie Satzung, Dienstordnung, Gefahrtarif,
  • Beschlussfassung über den Haushalt.

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Unfallkasse Saarland.

 

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Unfallversicherungsträgers.
  • Er vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Er bestimmt die Richtlinien der Arbeit der Unfallkasse und bereitet Entscheidungen für die Vertreterversammlung vor.

Der Vorstand setzt sich paritätisch aus 5 Mitgliedern der Arbeitgeberseite und 5 Mitgliedern der Versichertenseite zusammen.