Erneuerung des Regelwerkes für ehrenamtliche Feuerwehren

Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Fokus

Aus alt mach neu: Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ erscheint eine überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen machten eine Überarbeitung notwendig. Parallel erscheint die neue DGUV Regel „Feuerwehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV. Die neue DGUV Vorschrift 49 befindet sich im Inkraftsetzungsprozess, die Entscheidungsgremien der Unfallkasse Saarland haben der Vorschrift bereits zugestimmt und der Genehmigungsprozess bei der zuständigen Landesbehörde ist  angestoßen.

Was ist neu?
Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ wurde neu in die DGUV Vorschrift 49 aufgenommen. Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei den jeweiligen Kommunen und Landkreisen. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollen die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden.

In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen DGUV Vorschrift 49 erfüllt werden?

Den Feuerwehrdienst dürfen weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich dort zu engagieren, auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen aber weiterhin zwingend vorgeschrieben.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist nicht zwingend notwendig.

Hintergrund
An der Neufassung der DGUV Vorschrift 49 und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 waren neben der DGUV auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahme-Verfahren beteiligen.

DGUV Vorschrift 49: https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24266

DGUV Regel 105-049: https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=26996