Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Erforderlich für die Annahme eines Arbeitsunfalles sind somit
Für die Annahme eines Arbeitsunfalls kommt es grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Unverschuldete Unfälle durch den Unternehmer oder selbstverschuldete Unfälle des Versicherten führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Selbst verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Allerdings kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn der Versicherte in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt hat (z.B. beim Befüllen eines Kanisters mit Benzin rauchte der Versicherte). Aber auch bei Unfällen durch Beeinflussung des Versicherten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente kann der Versicherungsschutz verloren gehen.