Minijobs in Privathaushalten

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Der Gesetzgeber spricht von haushaltsnaher Dienstleistung. Damit sollen alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen erfasst werden. Handwerkerarbeiten, die üblicherweise durch Unternehmen erbracht werden, zum Beispiel Maurerarbeiten, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Als Arbeitgeber im Privathaushalt kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen, welche durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.

Wird der Minijobber sowohl im privaten Haushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, kann das Haushaltsscheck-Verfahren nicht angewendet werden, weil dann von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wird. Die Beschäftigung der Haushaltshilfe wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, gemeldet. Einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt die Minijob-Zentrale.

Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis beschäftigen und im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens melden, zahlen geminderte Beitragssätze. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

    5,0   % Krankenversicherung
    5,0   % Rentenversicherung
    1,6   % Unfallversicherung
    0,94 % Umlagen Krankheit und Mutterschaft
    2,0   % Einheitliche Pauschsteuer (optional)

Insgesamt sind somit maximal 14,54 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Die Minijob-Zentrale leitet den Beitrag an uns weiter. Eine Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe und Zahlung eines Beitrages an die Unfallkasse Saarland entfällt damit. Durch die Meldung Ihrer Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale ändert sich am Leistungsangebot der gesetzlichen Unfallversicherung nichts.

Als privater Arbeitgeber werden Sie durch die Unfallversicherung vor Ansprüchen Ihrer Haushaltshilfe hinsichtlich eines Personenschadens geschützt. Die Unfallkasse Saarland bleibt auch weiterhin Ihr Ansprechpartner für alle Fragen betreffend Unfallverhütung, Versicherungsschutz und Versicherungsleistungen. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Sollten Sie zum Haushaltsscheckverfahren, zu den Vorteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder zu anderen Punkten von Minijobs Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Minijobzentrale. Das Service-Center der Minijobzentrale können Sie von montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr unter der Telefon-Nr. +49 355 2902-70799 erreichen. Ausführliche Informationen und Tipps erhalten Sie auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de.

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, melden Sie Ihre Haushaltshilfe zur Unfallversicherung bei uns an. Nach der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis erhalten Sie ein Beitragsbescheid, der zugleich eine Mitgliedsbescheinigung beinhaltet. Der Beitrag ist nach Erhalt des Beitragsbescheides an uns zu entrichten. Der aktuelle Beitrag beträgt 35,00 € je Versicherter.