Erste Hilfe

Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag für eine wirksame Erste Hilfe in ihren Mitgliedsbetrieben zu sorgen. Die grundlegenden Regelungen hierfür ergeben sich aus der Unfallverhütungs-  vorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1). Die reinen Lehrgangs-  kosten für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer haben mit der Einführung des Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Unfallversicherungsträger zu übernehmen. Im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung und einer Gleichbehandlung aller Mitgliedsunternehmen müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden. Nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Die Kosten der Aus- und Fortbildung können nicht für Personen übernommen werden, die über eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Dies sind:

  • Angehörige medizinischer Heilberufe (z.B. Ärzte, Pflegeberufe, Sanitäter),
  • Aufsichtspersonen in Schwimmbädern,
  • Angehörige der freiwilligen Feuerwehr und der Polizei.
     

Gleiches gilt für Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende, da diese aufgrund oft wechselnder Tätigkeit nicht als Ersthelfer einsetzbar sind. Zudem übernehmen wir nicht die Kosten für Beamtinnen und Beamte.