Informationen zum Coronavirus

Am 2. Februar 2023 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege gelten weiterhin spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes.In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind:

Zur Pressemitteilung der DGUV

Allgemeine Informationen:

Neues Online-Informationsangebot zu Long Covid

Bundesgesundheitsministerium

Was Sie aktuell über das Coronavirus SARS-CoV-2 wissen müssen und was Sie jetzt tun sollten

Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Aktuelle Informationen zum Coronavirus im Saarland

 

Aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern sind Antigen-Selbst- und Schnelltests verstärkt im Gespräch. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion hat die DGUV auf ihrer Website eine FAQ-Liste bereitgestellt, die nach und nach erweitert wird. Sie finden die FAQ-Liste unter: FAQ-Liste Corona-Schnelltests


  • Personen, die sich aktuell wegen einer Corona-Erkrankung in häuslicher Quarantäne befinden müssen, sind auf Hilfe angewiesen. Die Städte und Gemeinden organisieren daher sogenannte Spontanhelferinnen und Spontanhelfer. Diese melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser beauftragt werden, Personen, die sich in häuslicher Quarantäne befinden, mit der Erledigung von Einkäufen, dem Ausführen von Haustieren oder anderen Hilfstätigkeiten zu unterstützen. Diese Freiwilligen sind bei der Unfallkasse Saarland gesetzlich unfallversichert und mehrleistungsberechtigt.

    Etwas anderes gilt für Personen, die z.B. auf privater Basis spontan Nachbarinnen oder Nachbarn oder Familienangehörigen helfen. Hier besteht nur ausnahmsweise ein Versicherungsschutz. Dafür kommt es auf die konkreten persönlichen Beziehungen an, so dass generelle Aussagen leider kaum möglich sind.

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  • Der Bundesgesundheitsminister hat an die Kliniken in Deutschland appelliert, auf Studierende und Personal aus dem Ruhestand zurückzugreifen. Der Einsatz dieser Gruppen solle demnach möglichst unverzüglich geplant und die Personen unmittelbar ausgebildet werden. Ähnliche Bestrebungen gibt es in anderen Einrichtungen.

    In Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt:

    Niedergelassene Ärzte oder Ärzte, die in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden (z.B. aus dem Ruhestand reaktiviert):

    Wenn für den Gesundheitsbereich Personen, wie z.B. ehemalige Mitarbeiter/innen , Rentner/innen etc.  ohne Entgelt arbeitnehmerähnlich eingesetzt werden, besteht für diese Personen grundsätzlich ab Beginn der Tätigkeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wie für alle anderen Beschäftigten der Klinik.

    Allerdings besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Saarland, wenn Ärzte und Ärztinnen  mit oder auch ohne Niederlassung in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden, auch im Rahmen zusätzlich übernommener Aufgaben.  Dieser Personenkreis steht nur bei entsprechendem vorherigem Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft für  Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB VII). Antragsformulare für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erhalten Sie auf der Internetseite der BGW (www.bgw.de).

    Näheres zu ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Gesundheitsdienst finden Sie hier

    Angestellte Ärzte oder anderes medizinisches/pflegerisches Personal

    Eine kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung bzw. Abordnung von Beschäftigten in der Corona-Krise ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Es kommt hier Versicherungsschutz über den Arbeitgeber in Betracht, wenn dieser das Arbeitsentgelt weiterzahlt, oder über jene Institution in der sie arbeitnehmerähnlich eingesetzt sind.

    Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen des Gesundheitsdienstes

    Für solche Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise wird in aller Regel Versicherungsschutz kraft Gesetzes (also automatisch und ohne vorherige Anmeldung) bestehen.
    Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, dass das Unternehmen beim Unfallversicherungsträger, bei dem es Mitglied ist nachfragt.

    Einsatz von Studierenden der Medizin

    Der unentgeltliche Einsatz von Studierenden der Medizin bei Tests oder Krankenbehandlungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht unter Versicherungsschutz.

    Ob die Unfallkasse Saarland oder gegebenenfalls die BGW für den Versicherungsschutz zuständig sind, richtet sich danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesen Rahmen eingebettet ist und bei welchem Unfallversicherungsträger die Einrichtung (etwa das Universitätsklinikum, das An-Institut) Mitglied ist.

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  • Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraus­setzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Er­krankung einen Arbeitsunfall darstellen.

    Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige ver­sicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Un­glücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

    Die Unfallkasse Saarland wird dies im Einzelfall prüfen.

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  • Ja, maßgeblich ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Beschäftigte stehen daher auch bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren bisher hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Versicherungsschutz erweitert. Das Gesetz bestimmt jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

    Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auch auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.


    Tipps der DGUV für Unternehmen & Beschäftigte: Home-Office - So bleibt die Arbeit sicher und gesund.

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  • Symptomlose Corona-Infektionen sind keine meldepflichtigen Versicherungsfälle. Die Infektion sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden.

    Auch milde Verläufe sollten zunächst im Verbandbuch aufgezeichnet werden. Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

    Hintergrund Verbandbuch

    Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

    Weiterführende Information:

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  • Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht. Die Allgemeingefahr tritt dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund.

    Angezeigt werden sollten uns daher nur die Erkrankungen bei Verdacht einer Berufskrankheit. Weitere Voraussetzungen sind die positive Testung, Krankheitsanzeichen und die Vermutung des Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit.

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