Informationen zum Coronavirus
Neues Online-Informationsangebot zu Long Covid
Was Sie aktuell über das Coronavirus SARS-CoV-2 wissen müssen und was Sie jetzt tun sollten
Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Aktuelle Informationen zum Coronavirus im Saarland
Schulen
DGUV Schutzstandard des Fachbereichs Bildungseinrichtungen
FAQ-Liste des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes
Kindertageseinrichtungen
Hochsschulen
Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Corona-Virus
Auch Beschäftigte von nicht-medizinischen Hilfeleistungsunternehmen und Einsatzkräfte der (freiwilligen) Feuerwehr sind durch die Art ihrer Tätigkeit besonders betroffen von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-ScV-2.
Was können Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen tun, um die eigene Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten? Eine neue „Fachbereich AKTUELL“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fasst Informationen und Hinweise zusammen.
Einsatzkräfte können auf verschiedenste Art in Kontakt mit Personen kommen, bei denen der Verdacht einer SARS-CoV-2 Infektion besteht oder die bereits erkrankt sind: zum Beispiel im Rahmen von Erstversorgungen, technischen Rettungen oder Amtshilfe für Polizei oder Gesundheitsbehörden. Hierzu hat das Robert-Koch Institut ein Frageschema entwickelt, um schnell festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind.
Haben Einsatzkräfte im Rahmen eines Einsatzes Kontakt zu einem Abklärungsfall, einem begründeten Verdachtsfall oder einem bestätigtem COVID-19 Fall, wird folgendes Vorgehen empfohlen:
- Verwendung der PSA 42 bzw. 43 oder 51 gemäß DGUV Information 205-014 Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr. Die konkret einzusetzende PSA-Form muss jeweils lagebedingt festgelegt werden.
- Vorgehen im Einsatz gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz sowie der DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren.
- Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln vor, während und nach der Einsatztätigkeit.
- Weitere Einsatzmaßnahmen können auch dem Merkblatt 10-035 der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes entnommen werden.
Hinweise für Einsatzstellen
Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen gehören zur kritischen Infrastruktur. Es ist deshalb notwendig, dass die Einsatzleitstellen Maßnehmen treffen, die helfen, den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Gefährdet wird er zum Beispiel, wenn umfassende Quarantänemaßnahmen notwendig werden.
Folgende Maßnahmen können zum Beispiel helfen, dies zu verhindern:
- die üblichen Regeln zur Händehygiene, Hustenetikette und zum Begrüßungsabstand einhalten
- Einsatzkräfte mit Erkältungsanzeichen melden dies an die Einheitsführung und halten sich vom Dienstbetrieb fern
- Sicherung des Einsatz- und Dienstbetriebes durch Hygienemaßnahmen sowie Beschränkung von Kontakten auf das notwendige Maß, z. B. keine Besuchergruppen empfangen
Neben diesen allgemeinen Hinweisen empfiehlt das DGUV-Papier noch weitergehende Maßnahmen für die Verantwortlichen der Feuerwehr. Dazu zählt auch die Erstellung eines Pandemieplans, der alle Maßnahmen zusammenfasst und Ansprechpartner für alle Beteiligten ausweist.
Weiterführende Informationen: Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV: „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (Fachbereich AKTUELL FBFHB-016)
Hygienemaßnahmen für Einsatzkräfte, z.B. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Keine Denkverbote in Diskussion um Gewalt gegen Rettungskräfte
Statement von DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy

UKS unterstützt Impfaufruf der Blaulichtorganisationen im Saarland
„Impfen mit Blaulicht“
Blaulicht-Organisationen im Saarland rufen zum Impfen auf.

#Nachgefragt: Die Feuerwehr während der Pandemie
Im Interview mit Karl-Heinz Banse, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbands (DFV)
Fachbereich AKTUELL
Absturzsicherung im Korb einer Drehleiter

Einsatz bei der Brandbekämpfung als sicher bewertet
Studie zu Gesundheitsrisiken zeigt aber Gefährdungen auf und belegt die Bedeutung richtiger Nutzung Persönlicher Schutzausrüstung

#Nachgefragt: Die Feuerwehr während der Pandemie
Im Interview mit Karl-Heinz Banse, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbands (DFV)

Prüfungen von Geräten und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr unter pandemiebedingten, erschwerten Bedingungen
Die pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führen auch in den Feuerwehren zu erschwerten Bedingungen. Das hat u.a. Auswirkungen auf die Organisation von…
Prüfungen von Geräten und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr unter pandemiebedingten, erschwerten Bedingungen
Die pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führen auch in den Feuerwehren zu erschwerten Bedingungen. Das hat u.a. Auswirkungen auf die Organisation von…

So machts die Feuerwehr
Neues Projekt unterstützt die Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen im Feuerwehrdienst
Unfälle, Brände, Rettung von Menschen aus…

Unterweisungshilfen
Neue Broschüre "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben" an Feuerwehren versendet (Stand März 2016)

Feuerwehrleute optimal vor Gefahrstoffen schützen
Gesetzliche Unfallversicherung startet Forschungsprojekt

Erbringer sozialer Dienstleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus diese Leistungen nicht mehr erbringen können bzw. dürfen und dadurch in finanzielle Schieflage geraten, können bei Leistungsträgern und damit auch bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Zuschüsse beantragen.
Rechtliche Grundlagen Homeoffice
Arbeitsgestaltung im Homeoffice
- Informationsportal Homeoffice der DGUV
- VBG – Arbeit im Homeoffice sicher gestalten
- Das Homeoffice einrichen- Informationen von DSH
Checklisten ergonomisches Arbeiten im Homeoffice
- Checkliste für ergonomisches Arbeiten im Homeoffice
- IAG – Check-up Homeoffice
- DGUV – Check-up Liste Homeoffice
Aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern sind Antigen-Selbst- und Schnelltests verstärkt im Gespräch. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion hat die DGUV auf ihrer Website eine FAQ-Liste bereitgestellt, die nach und nach erweitert wird. Sie finden die FAQ-Liste unter: FAQ-Liste Corona-Schnelltests
Fragen & Antworten zum Versicherungsschutz
Personen, die sich aktuell wegen einer Corona-Erkrankung in häuslicher Quarantäne befinden müssen, sind auf Hilfe angewiesen. Die Städte und Gemeinden organisieren daher sogenannte Spontanhelferinnen und Spontanhelfer. Diese melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser beauftragt werden, Personen, die sich in häuslicher Quarantäne befinden, mit der Erledigung von Einkäufen, dem Ausführen von Haustieren oder anderen Hilfstätigkeiten zu unterstützen. Diese Freiwilligen sind bei der Unfallkasse Saarland gesetzlich unfallversichert und mehrleistungsberechtigt.
Etwas anderes gilt für Personen, die z.B. auf privater Basis spontan Nachbarinnen oder Nachbarn oder Familienangehörigen helfen. Hier besteht nur ausnahmsweise ein Versicherungsschutz. Dafür kommt es auf die konkreten persönlichen Beziehungen an, so dass generelle Aussagen leider kaum möglich sind.
Der Bundesgesundheitsminister hat an die Kliniken in Deutschland appelliert, auf Studierende und Personal aus dem Ruhestand zurückzugreifen. Der Einsatz dieser Gruppen solle demnach möglichst unverzüglich geplant und die Personen unmittelbar ausgebildet werden. Ähnliche Bestrebungen gibt es in anderen Einrichtungen.
In Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt:
Niedergelassene Ärzte oder Ärzte, die in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden (z.B. aus dem Ruhestand reaktiviert):
Wenn für den Gesundheitsbereich Personen, wie z.B. ehemalige Mitarbeiter/innen , Rentner/innen etc. ohne Entgelt arbeitnehmerähnlich eingesetzt werden, besteht für diese Personen grundsätzlich ab Beginn der Tätigkeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wie für alle anderen Beschäftigten der Klinik.
Allerdings besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Saarland, wenn Ärzte und Ärztinnen mit oder auch ohne Niederlassung in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden, auch im Rahmen zusätzlich übernommener Aufgaben. Dieser Personenkreis steht nur bei entsprechendem vorherigem Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB VII). Antragsformulare für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erhalten Sie auf der Internetseite der BGW (www.bgw.de).
Näheres zu ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Gesundheitsdienst finden Sie hier
Angestellte Ärzte oder anderes medizinisches/pflegerisches Personal
Eine kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung bzw. Abordnung von Beschäftigten in der Corona-Krise ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Es kommt hier Versicherungsschutz über den Arbeitgeber in Betracht, wenn dieser das Arbeitsentgelt weiterzahlt, oder über jene Institution in der sie arbeitnehmerähnlich eingesetzt sind.
Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen des Gesundheitsdienstes
Für solche Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise wird in aller Regel Versicherungsschutz kraft Gesetzes (also automatisch und ohne vorherige Anmeldung) bestehen.
Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, dass das Unternehmen beim Unfallversicherungsträger, bei dem es Mitglied ist nachfragt.Einsatz von Studierenden der Medizin
Der unentgeltliche Einsatz von Studierenden der Medizin bei Tests oder Krankenbehandlungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht unter Versicherungsschutz.
Ob die Unfallkasse Saarland oder gegebenenfalls die BGW für den Versicherungsschutz zuständig sind, richtet sich danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesen Rahmen eingebettet ist und bei welchem Unfallversicherungsträger die Einrichtung (etwa das Universitätsklinikum, das An-Institut) Mitglied ist.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.
Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.
Die Unfallkasse Saarland wird dies im Einzelfall prüfen.
Ja, maßgeblich ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Beschäftigte stehen daher auch bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren bisher hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Versicherungsschutz erweitert. Das Gesetz bestimmt jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auch auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.
Tipps der DGUV für Unternehmen & Beschäftigte: Home-Office - So bleibt die Arbeit sicher und gesund.Symptomlose Corona-Infektionen sind keine meldepflichtigen Versicherungsfälle. Die Infektion sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden.
Auch milde Verläufe sollten zunächst im Verbandbuch aufgezeichnet werden. Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.
Hintergrund Verbandbuch
Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.
Weiterführende Information:
- Verbandbuch (Muster) https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/764/verbandbuch
Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht. Die Allgemeingefahr tritt dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund.
Angezeigt werden sollten uns daher nur die Erkrankungen bei Verdacht einer Berufskrankheit. Weitere Voraussetzungen sind die positive Testung, Krankheitsanzeichen und die Vermutung des Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit.