Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS – müssen sich ebenso wie Unternehmen an den anerkannten Regeln der Technik orientieren.

Zur Unterstützung der Unfallversicherungsträger hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fachbereiche eingerichtet.Diese Fachbereiche bilden eine für alle Unfallversicherungsträger verbindliche, einheitliche und gesicherte Fachmeinung zu Präventionsthemen. Der Fachbereich „Feuerwehren Hilfeleistungen Brandschutz“ veröffentlicht regelmäßig Informationsschreiben zu aktuellen Themen mit dem Titel „Fachbereich (FB) Aktuell“ .
In der im Juli 2020 veröffentlichten Information Fachbereich aktuell „Verfahrensweisen zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten“ (FBFHB-020) wird eine geänderte Vorgehensweise bei der Kontrolle von Gaswarngeräten beschrieben, die in Teilen von den bisherigen Regeln der Technik abweicht. Durch diese Infoschrift wird das Infoblatt Nr. 05 von 2014 ersetzt.

Hintergrund:

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS – (z.B. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Zoll, Hilfeleistungsorganisationen, Technisches Hilfswerk, Einheiten des Katastrophenschutzes) müssen sich ebenso wie Unter-nehmen an den anerkannten Regeln der Technik orientieren.
Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten, z.B. in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz. Die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes „Explosionsschutz“ hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV daher eine geänderte Vorgehensweise in den DGUV Informationen 213-056 und 213-057 festgelegt.

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