Pandemiebedingte Fristüberschreitungen von (Belastungs-) Übungen und Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz

Von den pandemiebedingten Einschränkungen sind sowohl die nach FwDV 7 „Atemschutz“ durchzuführenden Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen als auch Eignungsuntersuchungen nach der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ betroffen.

Für die Feuerwehren im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Saarland ist es -bei bisher fristgerecht durchgeführter Belastungsübung- weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt jetzt nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

Der Einsatz, insbesondere unter schwerem Atemschutz, ohne fristgerecht durchgeführte und „bestandene“ Belastungsübung kann nur für den vorübergehenden Ausnahmefall gelten. Pandemiebedingt nicht fristgerecht durchführbare Übungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.

Diese Vorgehensweise findet auch bei Fristüberschreitungen von Eignungsuntersuchungen nach DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (G 26) Anwendung. Das gilt nur für Atemschutzgeräteträger und Atemschutzgeräteträgerinnen die in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ fallen, an der Erstuntersuchung teilgenommen, den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht. Sie gilt nicht für Atemschutzgeräteträger und Atemschutzgeräteträgerinnen, die schon länger aufgrund einer fehlenden Untersuchung nicht in den Atemschutzeinsatz dürfen.

Neben der Eigenverantwortung aller Einsatzkräfte, gesundheitliche Einschränkungen dem Einheitsführer oder der Einheitsführerin umgehend mitzuteilen, darf die Unternehmerin oder der Unternehmer Feuerwehrangehörige weiterhin nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Diese Vorgabe kommt bei der hier beschriebenen Ausnahme im Besonderen zur Anwendung.

Bei konkreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an der körperlichen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.