NEUE UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT „ÜBERFALLPRÄVENTION“

NICHT NUR EIN „FALL“ FÜR SPARKASSEN : ÜBERFÄLLE KANN ES ÜBERALL GEBEN

Raubüberfälle in Kreditinstituten, Spielstätten, Wettbüros, dem Einzelhandel und in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Verwaltung gehören leider immer noch nicht der Vergangenheit an.

Für die Beschäftigten bedeuten solche Überfälle ein erhebliches Risiko einen schweren oder sogar tödlichen Arbeitsunfall zu erleiden. Aber auch ohne körperliche Verletzung ist ein Überfall immer mit psychischen Belastungen verbunden, die zu einer Behandlungsbedürftigen Erkrankung führen können oder zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.

Um dieser erheblichen Gefahr präventiv entgegenzutreten gab es bisher zwei Unfallverhütungsvorschriften: die UVV „Kassen“ und die UVV „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Sie machten Vorgaben zur Sicherung der Bargeldbestände, um die Anreize für einen Überfall zu senken und über diesen „Umweg“ auch die Sicherheit der Beschäftigten zu verbessern. Die seit Bestehen der UVV „Kassen“ sinkenden Überfallzahlen im Bereich der Kreditinstitute untermauern den Erfolg dieses Konzeptes.

Die beiden UVVen konnten jedoch - aufgrund ihres Alters - nicht mehr den Stand der Technik in diesen Branchen abbilden. Im Rahmen der Straffung des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger wurden diese beiden Vorschriften nun aktuell zu einer einzigen Unfallverhütungsvorschrift zusammengeführt: der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“. Durch die Überarbeitung konnte sie dem Stand der Technik und der Arbeitsmedizin angepasst und aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen im Überfallgeschehen und der Arbeitswissenschaft berücksichtigt werden.

Die wichtigste Änderung ist jedoch, dass der Geltungsbereich um zusätzliche Branchen erweitert wurde, die von Überfällen betroffen sein können. Die neuen Regelungen gelten daher zukünftig auch für alle weiteren Kassen, die Bargeld auszahlen, wie z. B. im Einzelhandel, in Tankstellen oder auch in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Verwaltung. Auch der Umgang mit Wertsachen ist nun enthaltet.

Die Einbeziehung dieser zusätzlichen Bereiche führt zu einer einheitlichen Definition des Grenzrisikos für Überfälle und der daraus abzuleitenden Maßnahmen der Unternehmer. Zudem dient dies dem Aufbau eines einheitlichen Schutzniveaus für von Überfall bedrohte Personengruppen, wenn in allen Betrieben die Anreizreduzierung auf vergleichbare Art und Weise erfolgt.

Während die alte UVV „Kassen“ sich vornehmlich mit bauliche Sicherheitskonzepten beschäftigte, setzt die neue „Überfallprävention“ stattdessen auf die Abbildung von Arbeitsprozessen und die Beschreibung von Schutzzielen.

Die moderne, schlanke Vorschrift wird durch vier neue DGUV Regeln, die speziell auf den jeweiligen Geltungsbereich angepasst wurden, konkretisiert:
 

DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“

DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“

DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“

DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“

 

Diese Schriften bieten dem Unternehmer auch konkrete Hilfestellung bei der Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung.

Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ tritt bei der Unfallkasse Saarland zum 01.04.2021 ein Kraft. Für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand gilt in einigen Paragraphen eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

Da der Bereich der Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand hier erstmals behandelt wird, bietet die Unfallkasse Saarland für ihre Mitgliedsbetriebe vom 5. bis 6. Oktober 2021 ein zweitägiges Seminar zum Thema an.