Corona-Krise: Versicherungsschutz in der Notfallbetreuung und bei organisierter Nachbarschaftshilfe

Versicherungsschutz bei der Notfallbetreuung in Kitas und Schulen

In allen Schulen des Saarlandes einschließlich der Nachmittagsbetreuung und den KiTas wird  ab Montag, 16.3.2020, der Unterricht bzw. der Betrieb vor Ort und jegliche Schulveranstaltung eingestellt.

Für Kinder ist eine Notfallbetreuung einzurichten, wenn beide Elternteile oder eine allein erziehungsberechtigte Person Schlüsselfunktionsträger*innen sind. Dazu gehören beispielsweise Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Justiz und Justizvollzug, gesundheitliche und medizinische Versorgung etc.

Für die Notfallbetreuung besteht genauso gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Kinder wie bei der sonstigen Betreuung auch. Versicherungsschutz besteht außerdem für das Personal der Einrichtung (im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses) und auf den erforderlichen Wegen.

Kinder, die zuhause von Eltern oder anderen Personen betreut werden, sind dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch bei der Betreuung durch andere private Initiativen (z.B. mehrere Eltern/Familien organisieren eine gemeinsame Betreuung der Kinder). Auch die betreuenden Personen selbst sind nicht versichert. Zuständig ist in einem Schadensfall die jeweilige Krankenversicherung.

Weitere Informationen zur Notfallbetreuung hat das Ministerium für Bildung und Kultur veröffentlicht.

 

Versicherungsschutz im Rahmen organisierter Nachbarschaftshilfe bei der Corona-Krise

Personen, die sich aktuell wegen einer Corona-Erkrankung in häuslicher Quarantäne befinden müssen, sind auf Hilfe angewiesen. Die Städte und Gemeinden organisieren daher sogenannte Spontanhelferinnen und Spontanhelfer. Diese melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser beauftragt werden, Personen, die sich in häuslicher Quarantäne befinden, mit der Erledigung von Einkäufen, dem Ausführen von Haustieren oder anderen Hilfstätigkeiten zu unterstützen. Diese Freiwilligen sind bei der Unfallkasse Saarland gesetzlich unfallversichert und mehrleistungsberechtigt.Etwas anderes gilt für Personen, die z.B. auf privater Basis spontan Nachbarinnen oder Nachbarn oder Familienangehörigen helfen. Hier besteht nur ausnahmsweise ein Versicherungsschutz. Dafür kommt es auf die konkreten persönlichen Beziehungen an, so dass generelle Aussagen leider kaum möglich sind.