Unterweisungshilfen

Neue Broschüre "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben" an Feuerwehren versendet (Stand März 2016)

Deutschlandweit fahren Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen jedes Jahr mehrere Millionen Einsätze. Eines haben alle diese Einsätze gemeinsam: Mit Fahrzeugen werden Einsatzkräfte und Geräte zur Einsatzstelle gebracht. Die Aufgabenträger investieren erhebliche Zeit und finanzielle Mittel in die Ausbildung und Ausrüstung, um den Anforderungen der Gefahrenabwehr gerecht zu werden. Eine Funktion wird dabei so manches Mal vernachlässigt – die Einsatzfahrerin bzw. der Einsatzfahrer sollen jedoch das Einsatzfahrzeug, und damit die Einsatzkräfte und Geräte, sicher zur Einsatzstelle bringen.

Die Einsatzfahrerin bzw. der Einsatzfahrer verrichten eine der verantwortungsvollsten Tätigkeiten innerhalb des Einsatzablaufes. Betrachtet man die Verantwortlichkeiten genauer, stellt man Folgendes fest: Er oder Sie ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gemäß Straßenverkehrs-Ordnung, einschließlich der Ladung und Besatzung, sowie für die eigene körperliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hinzu kommen die fachspezifischen Aufgaben. Zusammengefasst gilt: Ohne die Einsatzfahrerin bzw. den Einsatzfahrer ist ein Handeln an einer Einsatzstelle nicht möglich.

Aus Sicht der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) beinhaltet die Ausbildung zum Einsatzfahren die fachspezifische Ausbildung am technischen Gerät und eine grundlegende Ausbildung in der Fahrzeugtechnik. Dazu kommt eine in allen Organisationen ähnliche verkehrsrechtliche Unterweisung, im speziellen zur Thematik Sonderrechtsnutzung. Eine fahrerische Ausbildung bzw. Fortbildung ist meist nach der Fahrschule nicht mehr vorgesehen. Aber auch für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer gilt die Unterweisungspflicht durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer. Die Häufigkeit (mindestens einmal jährlich nach § 4 (1) DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und den Inhalt legt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer an Hand der mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen fest.

Ein wichtiger Schritt zur Identifikation von Problemen ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung liegen im 1996 verkündeten Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das Arbeitsschutzgesetz findet für die rein ehrenamtlich Tätigen der Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen jedoch keine direkte Anwendung. Umso wichtiger ist hier die Rolle der Unfallverhütungsvorschriften. Denn auch nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (bisher BGV/GUV-V A1) hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Pflicht, Gefährdungen, die sich für die Versicherten während der Arbeit ergeben, zu ermitteln, zu beurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Unter den Begriff Unternehmerin bzw. Unternehmer fallen im Sinne der DGUV Vorschrift 1 u. a. auch Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Versicherte sind Personen, die nach §§ 2 ff. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Hierzu zählen neben den Beschäftigten u. a. auch die ehrenamtlich Tätigen bei freiwilligen Feuerwehren, im Katastrophenschutz und bei Hilfeleistungsorganisationen.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger veröffentlichen Regelwerke für einzelne Tätigkeitsfelder und Arbeitsmittel, so z. B. für Feuerwehren die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (bisher GUV-V C53), für Fahrzeuge die DGUV Vorschriften 70 und 71 „Fahrzeuge“ (bisher BGV/GUV-V D29). Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer ist in der DGUV Vorschrift „Fahrzeuge“ zwar erwähnt, jedoch richten sich die betreffenden Regelungen vor allem auf die persönliche Eignung.

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften enthalten keine konkreten Maßnahmen, sondern geben Schutzziele vor. Als Hilfestellung bei der Auswahl der für die Erreichung der Schutzziele zu ergreifenden Maßnahmen stellen Staat und gesetzliche Unfallversicherungsträger Regeln und Informationen zur Verfügung. Für den Feuerwehrbereich gelten zusätzlich die Feuerwehr-Dienstvorschriften. Sie dienen zwar in erster Linie der einheitlichen Ausbildung der deutschen Feuerwehren, enthalten jedoch auch Hinweise auf Maßnahmen und Verhaltensweisen, die der Vermeidung von Unfällen dienen. Der Einführungsgrad von Feuerwehr-Dienstvorschriften ist in den einzelnen Ländern jedoch sehr unterschiedlich.

Bezogen auf die Einsatzfahrten ist es auch bei den Feuerwehr-Dienstvorschriften so, dass sie nur den fachlichen Teil und die bereits erwähnte verkehrsrechtliche Unterweisung behandeln. Folglich ist es zwingend notwendig, dass für das Fahren von Einsatzfahrzeugen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und damit den Gefährdungen entgegengesteuert wird. Dass Gefährdungen bestehen, ist u. a. auf Grund des Unfallgeschehens klar erkennbar. Einsatzfahrzeuge werden oftmals im Grenzbereich bewegt. Gerade bei ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften kann nicht von einer regelmäßigen und intensiven Fahrpraxis ausgegangen werden. Zudem stellt eine Einsatzsituation immer einen zusätzlichen Stresszustand dar, dessen Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind.

Die Fahrerinnen und Fahrer von Einsatzfahrzeugen müssen daher ihre Fahrzeuge, auch bei häufigem Wechsel, „blind“ beherrschen, um bei Fahrten unter hoher Dringlichkeit ihre volle Aufmerksamkeit auf den Verkehr und die anderen Verkehrsteilnehmer richten zu können und nicht mit der Tätigkeit des Fahrens vollends ausgelastet zu sein. Dafür ist eine umfassende Einweisung und fahrerische Fortbildung zwingend notwendig.

Die Praxis zeigt, dass der größte Teil der Unfälle mit Dienstfahrzeugen rein zahlenmäßig nicht bei Fahrten unter Wahrnehmung der Sonderrechte, sondern bei ganz normalen Dienstfahrten geschieht. Hauptsächlich handelt es sich hier um Sachschäden, die auf Unachtsamkeiten oder fehlende Fahrpraxis zurückzuführen sind (z. B. falsches Einschätzen der Fahrzeugbreiten oder des Überhangs nach hinten). Das sind keine Unfälle, die in den Medien Beachtung finden. Dort sind die Fälle zu finden, die sich auf Einsatzfahrten mit Personenschaden ereignen. Die Gefahr eines Unfalls ist unter Wahrnahme von Sonderrechten um ein Vielfaches höher als bei normalen Fahrten. Sowohl die tragischen Unfälle mit Personenschaden als auch die reinen „Blechschäden“ müssen Anlass und Verpflichtung für entsprechende Unterweisungen sein.

Ziel dieser Unterweisungshilfen ist die Förderung und Unterstützung der organisationsinternen Unterweisung für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben. Die enthaltenen Informationen sollen zu einer entsprechenden Gefährdungsanalyse anregen, um eine umfassende und zielgerichtete Fortbildung der Fahrerinnen und Fahrer von Einsatzfahrzeugen bei Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen möglich zu machen.

Download DGUV Information 205-024 (Unterweisungshilfe für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben) (7,3MB)