Prüfungen von Geräten und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr unter pandemiebedingten, erschwerten Bedingungen

Die pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führen auch in den Feuerwehren zu erschwerten Bedingungen. Das hat u.a. Auswirkungen auf die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst.

Es ist derzeit nicht immer möglich alle Pflichten fristgerecht oder im vollen Umfang zu erfüllen. Neben den Eignungsuntersuchen und den Belastungsübungen ergeben sich auch bei den wiederkehrenden Prüfungen nach § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ Anforderungen an Fristüberschreitungen und nötigenfalls Einschränkungen des Prüfumfangs.


Grundsätzlich gilt: Gemäß der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ fällt es in den Aufgabenbereich des Trägers der Feuerwehr, die regelmäßige Prüfung von Ausrüstungen, Geräte und persönlicher Schutzausrüstungen durch befähigte Personen sicherzustellen. Hinweise zu Fristen und Durchführung der Prüfungen können dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ entnommen werden.


Gefährdungsbeurteilung: Ist eine Verlängerung der genannten Prüffristen oder eine akute Anpassung des Prüfumfanges bzw. des Prüfablaufes unumgänglich, muss dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Feuerwehreinsatzkräfte sind aufgrund ihrer Ausbildung, der regelmäßigen Unterweisung und Ihrer Erfahrung in der Lage, ein sicheres Tätigwerden mit dem Gerät und Ausrüstung der Feuerwehr zu beurteilen. Daher kann für einzelne Geräte und Ausrüstungen im begründeten Einzelfall die festgelegte, regelmäßige Prüfung beispielsweise durch eine intensive Sicht- und Funktionsprüfung durch Einsatzkräfte kompensiert werden. Dies erfordert ein hohes Maß an Eigenverantwortung, welches sowohl vom Träger der Feuerwehr, der Leitung der Feuerwehr, wie auch von der jeweiligen Feuerwehreinsatzkraft berücksichtigt werden muss.


Praktische Umsetzung: Wenn aufgrund der pandemiebedingten Schutzmaßnahmen Anpassungen der regelmäßigen Prüfungen unumgänglich sind, ist nach der Festlegung der betroffenen Geräte und Ausrüstung eine spezielle Unterweisung der Einsatzkräfte erforderlich. Da einige Feuerwehren Ihren Betrieb auf ein Minimum reduziert haben, ist die Unterweisung auch als zentrale Information z. B. in Form einer Betriebsanweisung per Rundmail, möglich.
Stellen Feuerwehrangehörige Schäden oder Mängel an Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeugen, Geräten oder persönlichen Schutzausrüstungen fest oder zweifeln an deren Funktionsfähigkeit, müssen sie dies unverzüglich der zuständigen Führungskraft melden.
Hat ein außergewöhnliches Ereignis stattgefunden, welches schädigende Auswirkung haben könnte, oder hat z. B. eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben, ist für den weiteren Einsatz nach wie vor eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich, oder das betroffene Gerät der weiteren Nutzung zu entziehen.
Die ausgefallenen regelmäßigen Prüfungen durch befähigte Personen sollen nachgeholt werden, sobald die krisenbedingten Einschränkungen der Feuerwehr nachlassen.

Die Dokumentationspflicht des Prüfnachweises kann vorübergehend entfallen.

Beispielhafte Auflistung der Geräte- und Ausrüstungsgruppen:

Die nachfolgende, beispielhafte Aufstellung von Geräte- und Ausrüstungsgruppen zeigt generelle Optionen zur Organisation erforderlicher Prüfungen auf.

Die Auswahl und Festlegung der betroffenen Geräte und Ausrüstung sollte nach Abwägung der Relevanz für den zu erwartenden Einsatz priorisiert werden. Beispielsweise ist die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz oder auch das Atemschutzgerät weiterhin nach der Benutzung durch eine hierfür befähigte Person zu prüfen. Hier ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung lediglich Gestaltungsspielräume im Prüfablauf.