Fragen und Antworten

Versicherungsschutz

  • Die in Haushalten beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nationalität und die Höhe ihres Einkommens kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII -SGB VII-). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt. Versicherte in diesem Sinne können alle Personen sein, die für Tätigkeiten im Privathaushalt beschäftigt werden.

  • Mit Aufnahme der Arbeit ist die beschäftigte Person kraft Gesetzes versichert, unabhängig davon, ob der Haushaltsführende seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Beitragszahlung nachkommt. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls wird geprüft, ob die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist. Ggfs. ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

  • Auch die Arbeiten in Hausgärten werden den Privathaushalten zugerechnet. Zur Klärung unserer Zuständigkeit ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Aus diesem Grund bitten wir Sie, bei der Anmeldung zusätzlich den "Fragebogen für Beschäftigte in Gärten" auszufüllen. Dort wird z.B. die Größe des Gartens und die Nutzung erfragt.

  • Nicht zu den versicherten Personen zählen der Haushaltsführende selber und sein Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2.Grade und Pflegekinder der Haushaltsführenden bei unentgeltlicher Beschäftigung. Verwandte bis zum 2. Grade sind Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister; Verschwägerte bis zum 2. Grade sind Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Schwägerin.

  • Versichert sind alle Tätigkeiten im Haushalt, so z.B. alle typischen Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen, aber auch Kinderbetreuung, Pflege von Kranken oder Arbeiten in Hausgärten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Wege nach und von der Arbeitsstelle.

Pflichten des Haushaltsführenden

  • Ja. Der Gesetzgeber sieht jeden einzelnen Haushalt als eigenständiges Unternehmen an. Aus diesem Grund muss jeder Haushaltsvorstand eine eigene Anmeldung abgeben.

  • Als Haushaltsführender sind Sie gesetzlich zur Abgabe der Meldung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden. Eine namentliche Meldung an die Unfallkasse Saarland ist allerdings nicht erforderlich.

  • Der Haushaltsführende ist gesetzlich verpflichtet (§ 192 Abs. 1 SGB VII) die Beschäftigung von Personen im Haushalt binnen einer Woche der Unfallkasse Saarland unter Angabe des Datums der Arbeitsnahme und der Anzahl der Beschäftigten zu melden. Diese Pflicht ist bei geringfügig Beschäftigten erfüllt, wenn die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist. Eine Verletzung der Meldepflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

  • Alle Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen oder gar zum Tode geführt haben, sind vom Haushahltsführenden binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Unfallkasse Saarland anzuzeigen. Todesfälle oder andere schwere Unfälle sind telefonisch oder per Fax vorab zu melden. Vordrucke Unfallanzeige können bei uns angefordert oder von unserer Internetseite heruntergeladen werden.

  • Werden im Laufe des Jahres verschiedene Personen zeitlich nacheinander beschäftigt, ist der Beitrag nur einmal zu zahlen (Beschäftigtenwechsel). Werden zusätzliche Personen eingestellt, ist eine Meldung notwendig. Wird der Haushalt an eine andere Adresse verlegt, ist ebenfalls eine Meldung notwendig. Um eine unnötige Beitragsveranlagung zu vermeiden, muss auch das Ausscheiden der Beschäftigten gemeldet werden.

  • Für die Anmeldung bei der Unfallkasse Saarland ist eine namentliche Nennung der Beschäftigten nicht erforderlich. Es erfolgt auch keine Abfrage der geleisteten Stundenzahl oder des gezahlten Entgeltes.

  • Die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der Unfallkasse Saarland entfällt, wenn diese bereits bei der Minijob-Zentrale gemeldet ist. Wir werden dann von dort informiert. Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Meldung mit dem vorgesehenen Vordruck an die Unfallkasse Saarland zu richten. Infos, Anmeldevordrucke und Unfallanzeigen können bei der Unfallkasse Saarland angefordert werde oder von unserer Internetseite heruntergeladen werden.

Rund um die Beitragszahlung

  • Teilen Sie uns bitte unter Angabe des letzten Arbeitstages schriftlich mit, dass Sie niemanden mehr beschäftigen. Wir stornieren dann die Rechnung. Allerdings ist das nur möglich, wenn Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beitragsbescheid bindend.

  • Nein, wenn Sie an Ihrem neuen Wohnort nicht mehr Personen beschäftigen als in der alten Wohnung. Wenden Sie sich bitte unter Vorlage unseres Beitragsbescheides und eines Zahlungsnachweises an den für Ihren neuen Wohnort zuständigen Unfallverischerungsträger.

  • Ein Bankeinzugsverfahren können wir Ihnen leider noch nicht anbieten. Bitte überweisen Sie den angeforderten Betrag auf eines unserer Konten.

  • Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, ist der Beitrag direkt an die Unfallkasse Saarland zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung wird mittels Bescheid zugestellt. Dort ist die Höhe des Beitrages, unsere Kontonummer und die Zahlungsfrist genannt. Falls die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale geführt wird, zieht diese den Beitrag zweimal jährlich für uns ein und leitet ihn weiter. Termine sind 15. Juli und 15. Januar jeweils für die letzten 6 Monate

  • Der Beitrag wird pauschal erhoben und ist deshalb ungekürzt zu zahlen, auch wenn die beschäftigte Person vorzeitig ausscheidet oder erst im Laufe des Jahres eingestellt wird. Eine anteilige Rückerstattung ist ebensowenig möglich wie ein Beitragsnachlass.

  • Ist die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt und bei der Minijob-Zentrale gemeldet, wird der Beitrag von dort i.H.v. 1,6 % des Arbeitslohnes eingezogen und an die Unfallkasse Saarland weitergeleitet. Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, wird der Beitrag von der Unfallkasse Saarland per Bescheid beim Haushaltsführenden angefordert. Es wird ein pauschaler Jahresbeitrag erhoben, der jährlich durch die Vertreterversammlung neu festgelegt wird. Z.Zt. beträgt er 30,00 € pro beschäftigter Person im Kalenderjahr.