Die gesetzliche Unfallversicherung haftet grundsätzlich nur für Körperschäden. Sachschäden werden entgegen der Regel bei Hilfeleistungen den versicherten Helfern (z. B. Lebensretter, Nothelfer, Helfer in Hilfeleistungsunternehmen) ersetzt, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.
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Sachschäden