Detailansicht für den Begriff Renten an Versicherte

Name des Begriffes: Renten an Versicherte
Beschreibungen des Begriffes:

Renten an Versicherte

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Die Zweckbestimmung der Verletztenrente wird im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Dem Regelungsgehalt der §§ 56 ff SGB VII ist zu entnehmen, dass sie der Sicherung des Lebensunterhalts dient und zugleich die Funktion eines Ersatzes des Gesundheitsschadens und eines immateriellen Schadensausgleichs hat.

Zurück