Bezugsgröße:Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Bezugsgröße ist z.B. Grundlage für die Berechnung des Mindest-JAVs.
Jahresarbeitsverdienst (JAV): Der JAV ist Grundlage für die Berechnung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Mindest- und Höchst-JAV: Bei der Berechnung von Renten (Renten an Versicherte und Hinterbliebene) sind Mindest- und Höchst-JAV zu beachten.
JAV für Minderjährige (z.B. Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler): Für Rentenbezieher, die über kein eigenes Einkommen verfügen, sind Durchschnittswerte als JAV festgelegt.
Pflegegeld: Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. Das Pflegegeld wird unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag festgesetzt. Es gibt einen Mindest- und einen Höchstbetrag für das Pflegegeld. Der Mindestbetrag für das Pflegegeld ist auch Berechnungsgrundlage für Mehrleistungen der UKS.
Anpassung von Geldleistungen (Dynamisierung):Folgende Geldleistungen werden in der Regel einmal jährlich angepasst: