Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Erforderlich für die Annahme eines Arbeitsunfalles sind somit

  • das Vorliegen eines Unfalles
  • die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis (z.B. Beschäftigte/r, Schüler/in)
  • die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit
  • die Verrichtung hat zu dem Unfall geführt
  • der Unfall hat einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht

Für die Annahme eines Arbeitsunfalls kommt es grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Unverschuldete Unfälle durch Unternehmer/innen oder selbstverschuldete Unfälle von Versicherten führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Selbst verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Allerdings kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn Versicherte in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt haben (z.B. beim Befüllen eines Kanisters mit Benzin rauchte der/die Versicherte). Aber auch bei Unfällen unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss kann der Versicherungsschutz verloren gehen.

Erklärfilm der DGUV Arbeitsunfall