Pflegepersonen

Versichert sind Sie, wenn Sie zum Beispiel als Familienangehörige/r oder Nachbar/in, Freund/in eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (im Sinne der Pflegeversicherung) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen.

Erläuterungen:

Pflege eines/einer Pflegebedürftigen: Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bedürfen.

Häusliche Umgebung: Die Pflege muss in häuslicher Umgebung des/der Gepflegten oder der Pflegeperson erbracht werden.

Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von pflegerischen Maßnahmen beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Mobilität (z.B. beim ins Bett bringen der pflegebedürftigen Person, bei der Unterstützung beim Laufen oder beim Halten oder Korrigieren einer Sitz-/Liegeposition innerhalb des Wohnbereichs etc.)
  • Selbstversorgung (z.B. während des Waschens, Duschens oder Badens der pflegebedürftigen Person, der mundgerechten Zubereitung der Nahrung, Hilfen beim Essen und Trinken, dem An- und Auskleiden der pflegebedürftigen Person, Hilfen beim Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls etc.)
  • Hilfen bei der Haushaltsführung (Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Wäschepflege etc.)
  • Wegeunfälle, d.h. Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit.

Außerhäusliche Aktivitäten, die die Pflegeperson mit der zu pflegenden Person unternimmt (z.B. Theaterbesuche, der Besuch von religiösen  oder sportlichen Veranstaltungen etc.) stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Versicherungsschutz besteht automatisch und kraft Gesetzes und ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten tragen die Gemeinden.