Ehrenamtlich Tätige

Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden

Ein Ehrenamt kann in völlig unterschiedlicher Erscheinungsform auftreten. Dazu gehören sowohl Tätigkeiten im Bereich der Wohlfahrtspflege, die unentgeltlich geleistet werden, als auch Schöffentätigkeiten bei Gericht, Elternarbeit in Schule oder Kindergarten oder beispielsweise auch unentgeltliche Tätigkeiten im Bereich Denkmalpflege. Diese wenigen Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Einsatzbereiche für Ehrenamtstätigkeiten sein können. Allgemein lässt sich feststellen, dass jedenfalls die Kriterien „Ehre" (= Unentgeltlichkeit) und „Amt" (= übertragene Aufgabe) zusammenkommen müssen.

Der Versicherungsschutz ist für die ehrenamtlich Tätigen beitragsfrei.
 
Hier finden Sie weitere Informationen über ehrenamtlich Tätige.

Weitere Infos

  • Die Teilnahme an außerschulischen Bildungsmaßnahmen steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn sie dient der Vorbereitung auf versicherte Tätigkeiten. Für ehrenamtlich Lehrende kann - soweit sich die Einrichtung zugunsten derer die Tätigkeit ausgeübt wird in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet (z.B. Volkshochschule) - Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bestehen.

  • Der Versicherungsschutz für die Mitwirkung in berufständischen Verbänden ist - auch wenn diese öffentlichrechtlich organisiert sind - nicht den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zugeordnet. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in der Regel die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft.  Dagegen ist die ehrenamtliche Tätigkeit in Verbänden der Kommunen (z.B. kommunale Arbeitgeberverbände) über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert.

  • Für Brauchtumsveranstaltungen, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen und die wesentlich von der Kommune ausgerichtet und organisiert werden (z.B. Aufstellen eines Maibaumes; Dorffest), besteht für den Einzelnen/die Einzelne Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Auch Tätigkeiten im Rahmen eines Vereins stehen unter Versicherungsschutz, wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt. Weitere organisatorische Maßnahmen der Kommune sind dann nicht erforderlich. Unversichert bleiben von der konkreten Veranstaltung getrennte Vereinstätigkeiten.

  • Wird die ehrenamtliche Tätigkeit für eine in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindliche Einrichtung erbracht, besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

    Wird die Tätigkeit dagegen für einen Verein erbracht, ist der Unfallversicherungsträger des Vereins zuständig (in der Regel Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), auch wenn die Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt (§ 135 Abs. 3 SGB VII).

    Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht auch für Blut- und Organspender/innen, wenn diese durch den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes oder durch andere Einrichtungen, für welche die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sind, erfolgt.

  • Ehrenamtliche Richterinnen und Richter (z.B. Schöffen, Arbeits- und Handelsrichter/innen) sind über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Gleiches gilt für Zeuginnen und Zeugen, die von Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen werden.

    Vom Vormundschaftsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ohne Bezug zu einem Betreuungsverein sowie ehrenamtliche Bewährungshelfer/innen sind versichert.

    Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht auch für Verfolgung oder Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen (§ 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII).

  • Der Versicherungsschutz für die Mitwirkung in Religionsgemeinschaften ist - auch wenn diese öffentlich-rechtlich organisiert sind - nicht den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zugeordnet. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

  • Für die ehrenamtliche Tätigkeit zugunsten kultureller Einrichtungen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft (z.B. Theater, Museen, Bibliotheken) besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.

    Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch beim Betrieb der Einrichtung durch private Dritte (z.B. Förderverein), wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt.

  • Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Beigeordnete in Kommunen (nicht Bundestags- und Landtagsabgeordnete) und gewählte Mitglieder der Gremien von Gebietskörperschaften, die nur Aufwandsentschädigungen erhalten, ferner für die ehrenamtliche Mitarbeit in kommunalen Spitzenverbänden sowie für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Auch die Vorbereitung für solche Tätigkeiten steht unter Versicherungsschutz.

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert (§ 125 Abs. 1 Nr. 5 und § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII). Hilfeleistungssunternehmen sind etwa das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft oder die Deutsche Rettungsflugwacht. Auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

    Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht zudem für die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Freiwilligen Feuerwehren und im Zivilschutz (etwa für das Technische Hilfswerk). Der Versicherungsschutz umfasst auch eng damit verbundene gesellschaftliche Aktivitäten (z.B. Öffentlichkeitsarbeit). Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht auch für die allgemeine Hilfe bei Unglücksfällen außerhalb von entsprechenden Organisationen (Nothelfer; § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).

    Nothelfer/innen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz werden anders als den übrigen Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag auch erlittene Sachschäden ersetzt (§ 13 SGB VII).

  • Soweit sich die Einrichtung zugunsten derer die Tätigkeit ausgeübt wird, in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet, sind ehrenamtlich im Bildungswesen Tätige durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Dies sind insbesondere die Mitglieder von Elternbeiräten. Auch die Vorbereitung für solche Tätigkeiten steht unter Versicherungsschutz. Werden Belange der Bildungseinrichtung gefördert und nehmen die Eltern nicht lediglich die ihnen eingeräumten Mitwirkungsrechte wahr, ist auch die Betreuung oder Beaufsichtigung von Kindern, bzw. Schülerinnen und Schülern durch Eltern versichert. Werden solche Tätigkeiten im Rahmen eines Vereines erbracht, besteht künftig Versicherungsschutz, wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt. Dagegen fallen die übrigen Tätigkeiten in Schulfördervereinen oder die Betreuung außerhalb des Verantwortungsbereiches der Schule in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bzw. der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Unfallversicherungsschutz über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand kann bei Renovierungsarbeiten u.ä. an Schulen und Kindertageseinrichtungen, die sich in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden, bestehen. Dies gilt auch, wenn solche Tätigkeiten im Rahmen eines Schulvereines erbracht werden. Schülerinnen und Schüler sind während Tätigkeiten in der Schule über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unfallversichert. Über den Unterricht hinaus ist die Beteiligung in der Schülermitverwaltung, die Mitarbeit an Schulzeitungen, die Teilnahme am Schulchor oder –orchester, die Mitwirkung an schulischen Theatergruppen oder die Teilnahme an Schulfesten versichert. Versicherungsschutz kann ferner auch für Tätigkeiten außerhalb der Schule bestehen, z.B. Schülerlotsen, Praktika/ Schulprojekte (etwa in sozialen Einrichtungen). Dies gilt für öffentliche wie auch für Privatschulen (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).

  • Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand kann für weitere Tätigkeiten im Interesse der Kommune bestehen, z.B. ehrenamtliche Beauftragte der Kommune für bestimmte Angelegenheiten. Werden im Interesse der Kommune stehende Tätigkeiten im Rahmen eines Vereines erbracht, besteht Versicherungsschutz, wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt.
    Beispiele:

    • Renovierungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen
    • Neubau des gemeindlichen Sportplatzes oder Errichtung eines Gemeinschaftshauses
    • Bau eines Kinderspielplatzes oder Übernahme einer Spielplatzpatenschaft
    • Beteiligung an einer Aufräumaktion zur Müllbeseitigung
    • Übernahme von Bachpatenschaften
    • Betreiben eines Bürgerbusses
  • Für die ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Besuchsdienst) in staatlichen oder kommunalen Wohlfahrtseinrichtungen besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Vereins erbracht, ist der Unfallversicherungsträger des Vereins zuständig (in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), auch wenn die Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt (§ 135 Abs. 3 SGB VII). Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist auch die ehrenamtliche Tätigkeit in Heimbeiräten kommunaler Altersheime versichert. Ferner sind nicht erwerbssmäßige Pflegepersonen (§ 19 Satz 1 SGB XI) über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).

  • Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Einrichtung, die sich in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet (z.B. Schwimmbäder), besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen. Versicherungsschutz  besteht weiterhin auch beim Betrieb der Sportanlage durch private Dritte (z.B. Förderverein), wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt.

  • Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit  für eine  in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindliche Einrichtung (z.B. Tiergärten), besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

    Versicherungsschutz besteht auch beim Betrieb der Einrichtung durch private Dritte (z.B. Förderverein), wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune erfolgt. Versichert sind auch andere Tätigkeiten im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune, z.B. die Übernahme von Bachpatenschaften oder die Übernahme von Aufgaben im Rahmen einer Amphibienschutzaktion (Krötensammeln) durch einen Verein. Allerdings besteht kraft Gesetzes für bestimmte Einrichtungen im kommunalen Bereich (Parks, Friedhöfe) eine Zuständigkeitsübertragung an die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft (§ 129 Abs. 4 SGB VII). Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind ferner Personen versichert, denen durch die Kommune ein individuelles Ehrenamt verliehen wurde (z.B. Naturschutz- oder Denkmalschutzbeauftragte).