Renten an Versicherte (Verletztenrente)

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 von Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf Rente.

Rentenberechnung

Die Höhe der Rente hängt von dem Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit (= 100 %) wird eine Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grade der MdE entspricht.

Berechnungsbeispiel:
Der Versicherte ist infolge eines Versicherungsfalls auf dem linken Auge erblindet. Die MdE wird auf 30 % geschätzt. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 30.000,- Euro.

  • Vollrente jährlich: 2/3 von 30.000,- Euro= 20.000,- Euro
  • Teilrente jährlich: 30% von 20.000,- Euro= 6.000,- Euro
  • Teilrente monatlich: 1/12 von 6.000,- Euro= 500,- Euro

Rentenbeginn

  • Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet,
  • der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Schülern).

Rentendauer

Die Rente wird gewährt, solange der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert wird. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tode des Versicherten.

Änderung und Entziehung von Renten

Tritt in den Verhältnissen, die für die bisherige Rentenfeststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung ein, kann die Rente bei einer Verschlimmerung oder Besserung erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.