Jahresarbeitsverdienst (JAV)

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.  Der JAV ist Berechnungsgrundlage für Leistungen (z.B. Renten an Versicherte, Renten an Hinterbliebene) aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Damit die aus dem JAV errechneten Renten ihre soziale Schutzfunktion erfüllen können, sieht das Gesetz einen Mindest-JAV in Höhe von 60 Prozent der Bezugsgröße vor.

Für versicherte Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sieht das Gesetz besondere, altersabhängige Mindest-Jahresarbeitsverdienste vor, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Personen noch gar kein oder aufgrund einer Ausbildung nur geringes Entgelt bezogen haben oder weil sie am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Es gelten daher für diesen Personenkreis die nachstehenden Mindest-Jahresarbeitsverdienste, wenn sie höher sind, als das tatsächlich erzielte Entgelt:

  • bis zum 6. Lebensjahr 25 Prozent
  • vom 6. bis zum 15. Lebensjahr 33 1/3 Prozent
  • vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 40 Prozent
  • vom 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr 60 Prozent
  • vom 25. Lebensjahr bis zum 30. Lebensjahr 75 Prozent
  • und ab dem 30 Lebensjahr 100 Prozent, bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Hochschul- oder Fachhochschulreife erlangt haben, 120 Prozent

der jeweiligen Bezugsgröße. Bei jüngeren Berechtigten wird der Mindest-JAV bei Erreichen der genannten weiteren Altersstufen jeweils neu festgesetzt.

Das Gesetz legt für die Berechnung der Rente auch eine Obergrenze (Höchst-JAV) fest. Dieser beträgt nach der Satzung der Unfallkasse Saarland höchstens das 2,2- fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

Maßgebend ist die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. der angesprochenen Neufestsetzungen jeweils maßgebenden Bezugsgröße, die für die alten und neuen Bundesländer jährlich neu festgelegt wird.

Die Beträge, die sich daraus für den Mindest-JAV ergeben, sind ebenso wie der jeweilige Höchst-JAV auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden.

Die Zahlenwerte finden Sie hier:

Mindest-JAV und Höchst-JAV