Selbstverwaltung der Unfallkasse Saarland

Allgemeines

Die UKS (Versicherungsträger) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgeübt. Der Versicherungsträger erfüllt im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts seine Aufgaben in eigener Verantwortung.

Selbstverwaltungsorgane

Aus den Reihen der Vertretung der Versicherten und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden die Selbstverwaltungsorgane Vertreterversammlung und Vorstand gebildet. Die Geschäftsführerin der Unfallkasse Saarland gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Die Versicherten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand.

Lediglich die Arbeitgebervertreterinnen und Verteter des Landes in der Vertreterversammlung und im  Vorstand werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Einzelheiten für die alle 6 Jahre stattfindenden Sozialversicherungswahlen sind im SGB IV und in der Wahlordnung für die Sozialversicherung geregelt.

Vorsitz in den Organen

Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gehört die Vorsitzende, bzw. der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss die Stellvertreterin oder der der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber/innen angehören und umgekehrt. Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Ablauf der ersten Hälfte der Wahlperiode nach Amtsantritt.

Wahrnehmung der Aufgaben der UKS

Die Vertreterversammlung und der Vorstand nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben der UKS ehrenamtlich wahr. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Vollzug von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden in der Regel von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen.

Informationen zu den Organen der UKS