Erste Hilfe

Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag für eine wirksame Erste Hilfe in ihren Mitgliedsbetrieben zu sorgen. Die grundlegenden Regelungen hierfür ergeben sich aus der Unfallverhütungs-  vorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1). Die reinen Lehrgangs-  kosten für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer haben mit der Einführung des Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Unfallversicherungsträger zu übernehmen. Im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung und einer Gleichbehandlung aller Mitgliedsunternehmen müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden. Nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Ansprechpartner

Irina Lorenz
Sekretariat

Lisa Niedermeier
Sekretariat


Vor der Vereinbarung eines Aus- und Fortbildungstermins mit den Lehrgangsträgern holen Sie bitte rechtzeitig unsere Zustimmung zur Kostenübernahme ein. Eine nachträgliche Beantragung ist leider nicht möglich.

  • Verwenden Sie bitte unseren Vordruck „Antrag zur Übernahme der von den Lehrgangsträgern in Rechnung gestellten Aus- und Fortbildungskosten für Lehrgänge in Erster Hilfe“.  Das Formular finden Sie weiter unten zum Herunterladen unter "EH-Antrag". Das Antragsformular senden wir Ihnen mit unserem entsprechenden Prüfvermerk zurück.
  • Das Antragsformular mit unserer Zustimmungserklärung händigen Sie bitte dem Lehrgangsträger aus, damit er dieses zur Abrechnung mit uns verwenden kann. Rechnungen ohne unsere Zustimmungserklärung begleichen wir nicht!
  • Zustimmungserklärungen gelten nur im Ausgabejahr. Sie verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit, es sei denn, Sie haben die Lehrgangstermine bereits für das neue Jahr vereinbart.
  • Bitte stellen Sie Ihren Antrag mit einer mindestens vier-wöchigen Vorlaufzeit.

Für Betriebe und Verwaltungen wird in der UVV “Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Anzahl der Ersthelfer geregelt. Danach sind mindestens notwendig:
 

1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
 

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
 

  • 5% der Versicherten in Verwaltungsbetrieben/ -bereichen,
  • 10% der Versicherten in sonstigen Betrieben/ Bereichen,
  • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
  • in Hochschulen 10% der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
     

Unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung kann nach vorheriger Abstimmung mit der UKS von der genannten Zahl der Ersthelfer abgewichen werden.

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Träger einer Einrichtung sicherstellen, dass je Kindergruppe mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Dabei sind Ausfälle durch Krankheit, Urlaub, o. Ä. zu berücksichtigen. Der Lehrgang "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen" umfasst 9 Unterrichtseinheiten und vermittelt die erforderlichen Kompetenzen für die Erste Hilfe an Kindern und Erwachsenen. Bitte beachten Sie, dass wir die Kosten für den Lehrgang "Erste Hilfe am Kind" nicht übernehmen. Ebenso gilt die Kostenübernahme nicht für Praktikant-/innen, Auszubildende und FSJler-/innen. 

Der Antrag ist weiter oben unter "Organisatorisches zum Erste-Hilfe-Verfahren" zu finden. 

Die Unfallkasse Saarland übernimmt die Kosten für die Fortbildung für den Lehrgang "Erste Hilfe ein Bildungs- und Betreuungseinrichtungen", nicht jedoch die Kosten für die Ausbildung.

Nach §21 Abs. 1 und 2 SGB VII besteht gesetzliche Verpflichtung, in Schulen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe  durchzuführen.

Zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in Schulen wurde die Vereinbarung über die Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in Erster Hilfe zwischen der Unfallkasse Saarland und dem Saarland, vom  18.02.2004 (veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 22.04.2004, Seite 914 und 915) getroffen.

Der Erste-Hilfe-Kurs dauert 4 Doppelstunden. Das Auffrischungstraining umfasst 2 Doppelstunden und soll in Abständen von mindestens 3 Jahren, höchstens 5 Jahren regemäßig durchgeführt werden.

Die organisatorische Abwicklung des Erste-Hilfe-Kurses erfolgt ausschließlich durch das Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM).

Die Kosten der Aus- und Fortbildung können nicht für Personen übernommen werden, die über eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Dies sind:

  • Angehörige medizinischer Heilberufe (z.B. Ärzte, Pflegeberufe, Sanitäter),
  • Aufsichtspersonen in Schwimmbädern,
  • Angehörige der freiwilligen Feuerwehr und der Polizei.
     

Gleiches gilt für Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende, da diese aufgrund oft wechselnder Tätigkeit nicht als Ersthelfer einsetzbar sind. Zudem übernehmen wir nicht die Kosten für Beamtinnen und Beamte.