Zuständigkeit für Unternehmen

Unternehmen der öffentlichen Hand

Für Unternehmen der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtpersönlichkeit (Eigenbetriebe, Regieunternehmen) sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger des Bundes, der Länder oder der Kommunen zuständig (§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 126 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Für Unternehmen in selbständiger Rechtsform sind nach § 121 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig.

Die Unfallkasse Saarland ist nur dann für Kapitalgesellschaften zuständig, wenn das Land oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände die Mehrheit der Kapitalanteile halten (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a, 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB VII). Gleiches gilt für sonstige Unternehmen, wenn das Land oder die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände die Stimmenmehrheit in dem Verwaltungs- und Führungsorgan des Unternehmens auf sich vereinen (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b, 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VII).

Ausnahmsweise besteht für bestimmte kommunale Unternehmen (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) nach § 129 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nummer 1, 4 und 5 SGB VII die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLG).

Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen

Nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII ist die Unfallkasse Saarland für Personen zuständig, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen (mit Ausnahme der in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen, vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen.

Die Mitglieder der DGUV haben mit dem Arbeiter-Samariter-Bund e.V. (ASB), der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. (JUH) sowie dem Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD) eine gemeinsame Auslegungsrichtlinie vereinbart, die seit dem 01.01.2010 angewendet wird.

Sie ordnet die dort aufgeführten Einrichtungen von ASB, JUH oder MHD entweder dem Gesundheitsdienst bzw. der Wohlfahrtspflege zu oder definiert diese als Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Damit grenzt die Richtlinie zugleich die Zuständigkeit von Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und Unfallkasse Saarland ab.