Versicherung & Leistung

Die Unfallkasse Saarland ist für die freiwilligen Feuerwehren im Saarland der zuständige Versicherungsträger.
Unsere Aufgabe ist es,

  1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Versicherte Tätigkeiten und versicherte Personen

Mehr als 15 000 Personen engagieren sich in den über 300 Löschbezirken im Saarland im freiwilligen Feuerwehrdienst. Sie alle stehen dabei unter dem Schutz der Unfallkasse Saarland. Zudem umfasst der Unfallversicherungsschutz eine Reihe von Tätigkeiten. Klicken Sie hier, um sich weitergehend zu informieren.

  • Können Renten abgefunden werden?

    Renten an Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden.

    Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, werden im Falle der ersten Wiederverheiratung abgefunden.

  • Haben Versicherte und ihre Hinterbliebenen Ansprüche auf Leistungen bei absichtlicher Verursachung des Versicherungsfalles?

    Die Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

  • In ländlichen Gemeinden wird die freiwillige Feuerwehr gelegentlich zu Tätigkeiten der vorgenannten Art anlässlich von Fronleichnamsprozessionen, Straßenradrennen, Dorffesten usw. gebeten.

    Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr bei solchen Tätigkeiten versichert?

    Im Grunde genommen handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Dennoch besteht Versicherungsschutz, wenn der Wehrführer oder die Wehrführerin die Durchführung solcher Dienste anordnet und die Ausführung überwacht. 

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren versichert, wenn sie im Alarmierungsfall im häuslichen Bereich verunglücken?

    Normalerweise besteht Versicherungsschutz auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit erst  nach Durchschreiten der Haustür. Im Falle einer Alarmierung beginnt der Versicherungsschutz unabhängig davon, wo sich der/die Feuerwehrangehörige gerade befindet. Versichert sind dann auch  Tätigkeiten zur unverzüglichen Aufnahme des Dienstes in der Wohnung oder im Treppenhaus.

    Beispiel: Der Feuerwehrangehörige wird von der Alarmierung im Schlaf überrascht. Wegen der Eile und Hast stolpert er noch im Schlafzimmer beim Aufstehen. Er ist gesetzlich unfallversichert.

     

     

  • Kann Trunkenheit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

    Führt der Alkoholgenuss zu einem Leistungsausfall (= die Person ist derart betrunken, dass er keine dem Unternehmen „Feuerwehr“ förderliche Tätigkeit verrichten kann.), ist eine versicherte Tätigkeit und damit Versicherungsschutz zu verneinen. Wann ein Leistungsausfall anzunehmen ist, lässt sich nicht anhand der Blutalkoholkonzentration (BAK) bestimmen. Bestimmend sind die Umstände im Einzelfall.

    Führt der Alkoholgenuss lediglich zu einem Leistungsabfall, ist die/der Versicherte zwar noch bei einer versicherten Tätigkeit; der Versicherungsschutz geht jedoch verloren, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles ist. Das alkoholbedingte Fehlverhalten ist dann rechtlich allein wesentliche Ursache, wenn der Versicherte nach der Lebenserfahrung ohne Alkoholeinfluss bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.

    Bei Unfällen von angetrunkenen Kraftfahrern und Kraftahrerinnen (auch Motorradfahrern und Motorradfahrerinnen) wird der Alkoholgenuss als rechtlich allein wesentlich angenommen, wenn die Verkehrsteilnehmerin bzw. der Verkehrsteilnehmer absolut verkehrsuntüchtig ist und sie/er nicht den Beweis antreten kann, dass andere Umstände als der Alkoholgenuss den Unfall (wesentlich mit-) verursacht haben.

  • Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst treten die Mitglieder häufig in die Altersabteilungen der freiwilligen Feuerwehren über.

    Was ist versichert?

    Grundsätzlich dürfen Angehörige der Altersabteilungen nicht mehr an Übungs- und Einsatzdiensten teilnehmen. Versicherungsschutz kommt jedoch für solche Dienste in Betracht, zu denen sie von der jeweiligen Wehr herangezogen werden können.

    Dazu zählen zum Beispiel:

    • Mithilfe beim Wartungs- und Werkstattdienst
    • Mitwirkung bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen als Unterweiser
    • Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendwehren

    Damit sie versicherungsrechtlich den aktiven Feuerwehrmitgliedern gleichgestellt sind, ist Voraussetzung, dass die jeweilige Brandschutzordnung der Gemeinde eine Übertragung solcher Aufgaben vorsieht und die zum Unfall führende Aufgabe durch den Wehrführer bzw. die Wehrführerin angeordnet wurde. Versicherungsschutz besteht dann auch bei der Teilnahme der Alterskameradinnen bzw. Alterskameraden an offiziellen Veranstaltungen der aktiven Feuerwehr, wie z.B. Feuerwehrfesten, Weihnachtsfeiern u.Ä., zu denen die Wehrführung die Mitglieder der Altersabteilung ausdrücklich insgesamt eingeladen hat.

  • Müssen die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt werden?

    Sobald der Unfallversicherungsträger von einem  Versicherungsfall Kenntnis erhält, stellt er die Leistungsansprüche der/des Versicherten von Amts wegen fest. Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen ein Antrag erforderlich (z.B. bei Abfindung einer Verletztenrente, bei Ersatz eines Sachschadens).

    Gibt es besondere Antragsformulare?

    Nein. Alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können formlos bean­ tragt werden.

    Können Minderjährige Anträge auf Sozialleistungen stellen?

    Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Allerdings kann von den gesetzlichen Vertretern (z.B. Eltern) die Handlungsfähigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber uns eingeschränkt werden.

     

  • Was sind Arbeitsgeräte?

    Als Arbeitsgerät im Rechtssinne ist ein Gegenstand immer dann zu betrachten, wenn Ihn der Versicherte seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die betriebliche (feuerwehrdienstliche) Arbeit benutzt oder zu nutzen beabsichtigt.

    Bin ich beim Umgang mit Arbeitsgerät versichert?

    Ja, bei allen versicherten Tätigkeiten (Einsatz, Übung, Ausbildung, Werkstattdienst usw.) im Rahmen des Feuerwehrdienstes.

    Bin ich auch beim Umgang mit Arbeitsgerät außerhalb des Feuerwehrbetriebes sowie im häuslichen Bereich versichert?

    Versicherte Tätigkeiten sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer (z.B. Gemeinde, Feuerwehr) erfolgt.

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren beim An- und Ausziehen ihrer Dienstkleidung versichert?

    Das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken und Schuhen ist im Allgemeinen dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Feuerwehrdienst eine besondere Kleidung voraussetzt, ist Wechseln der Kleidung am Arbeitsort (z.B. Gerätehaus, Einsatzstelle) als versicherte Tätigkeit anzusehen.

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Dienstanzug im häuslichen Bereich angelegt wird?

    In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, weil die Tätigkeit dem privaten, unversicherten häuslichen Bereich zugerechnet werden muss. Im Alarmierungsfall (Alarm ) kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen, wenn bei einem Unfall die für das An- oder Umkleiden gebotene Eile (wesentlich mit-) ursächlich ist.

    Ist das Umkleiden aus dienstlichen Gründen als versicherte Tätigkeit anzusehen?

    Muss die Dienstkleidung notwendigerweise (z.B. wegen Durchnässung beim Einsatz, Ablegen des Einsatzanzuges und Anlegen des Dienstanzuges) gewechselt werden, besteht auch auf den hierzu erforderlichen Wegen (z.B. zum Gerätehaus, zur Wohnung) Versicherungsschutz.

  • Was ist ein Arbeitsunfall?

    Der Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherte infolge einer unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit ) erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z.B. Brille, Zahnprothese).

    Versicherte Tätigkeiten sind auch

    • das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
    • das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer (z.B. Gemeinde, Feuerwehr) erfolgt.
  • Durchgangsarzt/Durchgangsärztin

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr bei einem Auslandsaufenthalt versichert?

    Versicherungsschutz besteht auch bei einem Einsatz der Feuerwehr im benachbarten Ausland oder bei einer anderen versicherten Tätigkeit (z.B. Dienstreise).

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die mit Zustimmung des Bürgermeisters beim Bau, Aus- oder Umbau eines Feuerwehrgerätehauses freiwillig mithelfen, versichert?

    Es besteht Versicherungsschutz.

  • Besteht Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern für einen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr?

    Die Teilnahme an Trauer- und Hochzeitsfeiern aufgrund menschlicher Anteilnahme, kameradschaftlicher Verbundenheit, gesellschaftlicher und religiöser Bindung ist unversichert. Versichert sind jedoch die Feuerwehrangehörigen, die aus Repräsentationsgründen der eigenen Wehr zu einer solchen Feier vom Wehrführer abgeordnet werden.

  •   Schließt eine Behinderung eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aus?

    Eine Behinderung schließt eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich nicht aus. Sobald der Feuerwehranwärter oder die Feuerwehranwärterin ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der allgemeinen Grundsätze. Gemäß § 6 UVV dürfen Feuerwehrangehörige  jedoch nur für  Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bei Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit,  hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuelle Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen  werden.

  • Sind Eltern versichert, wenn sie die Jugendfeuerwehrmitglieder auf Wanderungen, Fahrten und in Zeltlagern begleiten?

    Eltern, die Aufsichtsfunktionen nicht nur für ihr eigenes Kind übernehmen, sondern auch für andere Jugendfeuerwehrmitglieder, sind grundsätzlich in dieser Eigenschaft versichert. Ihre Betreuungsfunktion muss aber offiziell festgelegt sein.

  • Haben landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die einen Arbeitsun­ fall bei einer Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr erleiden, Anspruch auf Betriebshilfe?

    Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird dem landwirtschaftlichen Unternehmer und der landwirtschaftlichen Unternehmerin unter bestimmten Voraus­ setzungen als Sachleistung Betriebshilfe gewährt. Erleiden landwirtschaftliche Unter­ nehmer und Unternehmerinnen den Arbeitsunfall bei der freiwilligen Feuerwehr, ge­ währen in der Regel die landwirtschaftlichen Krankenkassen - und nicht die Träger der allgemeinen Unfallversicherung- die Betriebshilfe als Sachleistung.

  • Sind Kinder sowie Schüler und Schülerinnen bei einer Maßnahme der Brandschutzerziehung und auf den hierzu ggf. erforderlichen Wegen versichert?

    Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) sowie Schüler und Schülerinnen, die eine Tageseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII oder  eine allgemein- oder berufsbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII im Saarland besuchen, stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse Saarland. In den Versicherungsschutz einbezogen sind alle Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtungen fallen. Soweit also die Brandschutzerziehung im Rahmen von Veranstaltungen der Tageseinrichtung bzw. Schule durchgeführt wird, besteht über diese Institutionen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (z.B. auch im Feuerwehrhaus). Versichert sind auch die unmittelbaren Wege, die im Rahmen dieser Veranstaltungen zurückgelegt werden (z.B. Weg von der Schule oder von der Kindertageseinrichtung zur Feuerwehr und zurück). Bei Eintritt eines Unfalles ist der Unfallkasse Saarland von der jeweiligen Tageseinrichtung oder Schule eine Unfallanzeige zu erstatten.  

    Besteht auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn es sich bei der Teilnahme an der Maßnahme zur Brandschutzerziehung nicht  um eine Veranstaltung der Tageseinrichtung oder Schule handelt?

    Nein. Die Behandlungskosten würden dann in der Regel die privaten oder gesetzlichen Krankenkassen der Verunglückten übernehmen.

    Sind die mit der Durchführung der Brandschutzerziehung beauftragten Feuerwehrangehörigen gesetzlich unfallversichert?

    Ja, sofern die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit der Durchführung der Brandschutzerziehung vom Bürgermeister bzw. seinem Wehrführer beauftragt wurden und es sich nicht um eine Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung handelt. Für freiberufliche Lehrtätigkeiten bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Saarland grundsätzlich ausgeschlossen. 

  • Besteht bei Dienstgängen und auf Dienstreisen Versicherungsschutz?

    Dienstgänge und Dienstreisen sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen daher unter Versicherungsschutz.

    Wie ist die Rechtslage, wenn die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ihre Dienstgeschäfte beendet haben und sich ihrer Freizeitgestaltung zuwenden?

    Auf Dienstreisen besteht kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Arbeitsunfälle.

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang private Tätigkeiten verrichtet werden?

    Wenn der Weg in einen den Interessen der Feuerwehr und in einen privaten Interessen dienenden Teil aufgeteilt werden kann, ist nur der Teil des Weges unfallgeschützt, der den betrieblichen Interessen dient.

    Besteht bei Besuchen einer Partner-Wehr in Österreich anlässlich einer 150-Jahr-Feier Versicherungsschutz?

    Besuchsreisen zur Pflege von Feuerwehrkameradschaften stehen in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Reisen sind nur dann Dienstreisen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen, wenn sie dem Unternehmen „Feuerwehr“ in rechtserheblicher Weise dienen (Beispiel: Teilnahme an einem auswärtigen Fortbildungslehrgang für die Wehr).

    Wie ist die Rechtslage, wenn aus Anlass eines Jubiläums einer „benachbarten Feuerwehr“ die Wehr ihre Aufwartung macht?

    Auch für diese Anlässe gelten die gleichen Grundsätze. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kameradschaftspflege erfordern, weil etwa die Wehren von Fall zu Fall bei Unglücksfällen gemeindeübergreifend zusammenarbeiten, kann Versicherungsschutz in Betracht kommen.

  • Wann ist nach einem Unfall ein Durchgangsärztin oder eine Durchgangsarzt aufzusuchen?

    Wenn das Feuerwehrmitglied mit Arbeitsunfähigkeit rechnen muss oder länger als eine Woche ärztlicher Behandlung bedarf, ist unbedingt ein Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin aufzusuchen. Bei Augen-, HNO– oder Zahn-Verletzungen bitte umgehend den  entsprechenden Facharzt  bzw. die entsprechende Fachärztin aufsuchen.

     

  • Was versteht man unter eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten?

    Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die zum Zwecke privater Interessen verrichtet werden und nicht dem Feuerwehrdienst hinzugerechnet werden können. Zu den unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten zählen in der Regel Schlafen, Essen, Trinken, Besorgen von Zigaretten usw.

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr auf dem Wege zum Einkauf von Lebensmitteln für die Arbeitspause versichert?

    Der Einkauf von Lebensmitteln ist grundsätzlich eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn die Nahrungsmittel vor Aufnahme des Dienstes für die Arbeitspause gekauft werden. Dient die Nahrungsaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft und werden die Lebensmittel alsbald verzehrt, ist ausnahmsweise Versicherungsschutz auf dem Weg zum Einkauf und zurück gegeben.

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Angehörige der freiwilligen Feuerwehr die angebotene Gemeinschaftsverpflegung ausschlagen und sich in einem nahe gelegenen Lebensmittelgeschäft Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr und zur Erhaltung der Arbeitskraft beschaffen?

    Es besteht Versicherungsschutz, weil es keine Verpflichtung gibt, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

    Ist der Aufenthalt in einem Lebensmittelgeschäft versichert?

    Nur die Wege sind versichert, nicht aber der Aufenthalt im Geschäft.

    Spielt die Länge des Weges bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes eine Rolle?

    Der Weg zur Besorgung der Lebensmittel in der Arbeitspause darf nicht unangemessen lang sein. Wenn der Einkauf nur ein Drittel der Pause in Anspruch nimmt, ist das noch als vertretbar anzusehen.

    Besteht bei der Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz?

    Essen und Trinken sind im Allgemeinen dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Ausnahmsweise besteht aus betriebsbedingten Gründen Versicherungsschutz. Beispiele: Verzehr verdorbener Speisen aus der Gemeinschaftsverpflegung der Feuerwehr. Trinken bei Durst erregenden Einwirkungen durch starke Rauch- oder Hitzeentwicklung.

  • Fonds für Unterstützungsleistungen

  • Unterliegen vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Aufbau eines Festzeltes, Materialbesorgungen) für eine offizielle Festveranstaltung der Feuerwehr dem Versicherungsschutz?

    Soweit die Feuerwehr den Zeltaufbau in eigener Regie besorgt, sind die mithelfenden Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr versichert. Entsprechendes gilt für den Abbau des Festzeltes. Auch die sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten sind versichert, sofern sie mit der Festveranstaltung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren bei First Responder-Einsätzen versichert?

    Wird die freiwillige Feuerwehr im Auftrage einer Kommune mit der Sonderaufgabe „First-Responder“ betraut, besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

  • Gibt es einen Fonds, wenn keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Unfallkasse Saarland bestehen?

    Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes wurde ein Entschädigungsfonds errichtet, dessen Mittel vom Land bereitgestellt werden. Es werden auf Antrag freiwillige Unterstützungsleistungen an aktive Angehörige der Feuerwehren und ihre Hinterbliebenen erbracht, soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Aus– und Fortbildung, Übung und Einsatz) eingetreten ist, wenn eine Entschädigungsleistung durch die Unfallkasse Saarland nicht erbracht wird, weil die für diese geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies gilt auch bei Todesfällen.

  • Muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei der/dem das Beschäftigungsverhältnis der/des Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr besteht, bei einem Arbeitsunfall das Arbeitsentgelt fortzahlen?

    Für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist es grundsätzlich unerheblich, wann und bei welcher Gelegenheit sich Beschäftigte eine Krankheit zuziehen oder einen Unfall erleiden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin  hat das Arbeitsentgelt auch dann fortzuzahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls ist, den sich die /der Feuerwehrangehörige in Ausübung seines Dienstes zugezogen hat.

    Kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, wenn der Unfall beim Feuerwehrdienst eingetreten ist, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern und das Mitglied der freiwilligen Feuerwehr an die gesetzliche Unfallversicherung verweisen?

    Dies ist rechtlich nicht zulässig. Weigert sich  die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dennoch, zahlt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld und fordert seine Aufwendungen vom Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zurück.

    Kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zurückfordern?

    Es gehört weder zur Aufgabe noch zum Entschädigungsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung für derartige Fälle einzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen daher einen solchen Aufwendungsersatz  durch die Unfallkasse Saarland nicht vor.

     

  • Genießen freiwillige Helferinne und Helfer bei Hilfeleistungen Versicherungsschutz?

    Nicht zur Feuerwehr gehörende Personen sind, wenn sie im Einzelfall zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Zustimmung des Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenabwehr oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, ebenfalls versichert.

    Sind auch Angehörige oder Bekannte der Feuerwehrmitglieder versichert, wenn sie z.B. am Tag der offenen Tür Kuchen verkaufen?

    Personen, die keine Mitglieder der jeweiligen freiwilligen Feuerwehr sind und sich dennoch in deren Arbeit einbringen, z.B. als unentgeltliche Helfer und Helferinnen bei Feuerwehrfesten, sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, wenn sie hierzu vom Träger der Feuerwehr (Gemeinde) beauftragt wurden

  • Sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des dienstplanmäßigen Sports auch beim Fußballspielen versichert?

    Sportliche Betätigungen im Rahmen des Dienstsportes unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Sinn und Zweck eines jeden Dienstsportes ist die körperliche Ertüchtigung der Wehrleute, um damit die Einsatzbereitschaft zu erhalten und zu fördern. In Betracht kommen alle Sportarten, die geeignet sind, diesen hohen Anforderungen zu genügen: Lauftraining, Turn- und Gymnastikübungen, Rad fahren, Schwimmen usw. Aber auch Mannschaftsspiele, wie Basketball, Volleyball, Handball und Fußball, sind geeignete Sportarten. Außerhalb dieses Rahmens ausgetragene Wettkämpfe (z.B. Fußballspiele gegen betriebsfremde Mannschaften, Teilnahme an Turnieren, Pokalspiele) sind in der Regel kein versicherter Dienstsport mehr. Ausnahmen hierzu können nur dann zugelassen werden, wenn die Spiele im Rahmen von offiziellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigten Veranstaltungen (z.B. Werbeveranstaltungen wie „Tag der offenen Tür“, Vergleichswettkämpfe der Wehren, Kameradschaftsabende als Gemeinschaftsveranstaltungen) ausgetragen werden.

  • Was versteht man im versicherungsrechtlichen Sinne unter einer Gemeinschaftsveranstaltung?

    Gemeinschaftsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern. Hierzu gehören typischerweise Kameradschaftsabende, Weihnachtsfeiern, (Betriebs-)Ausflüge usw.

    Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?

    Versicherungsschutz ist gegeben, wenn

    • die Veranstaltung von der Autorität der Wehrführerin oder des Wehrführers getragen wird,
    • der Wehrführer selbst anwesend ist oder sich durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lässt,
    • alle Wehrangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, an der Veranstaltung teilnehmen können und
    • die Zusammenkunft der Betriebsverbundenheit dient.

    Welche Tätigkeiten sind hierbei versichert?

    Alle Tätigkeiten sind versichert, die mit der Durchführung der Veranstaltung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, das gesellige Beisammensein, Darbietungen, Spiele, Tanzvergnügungen, das Bewirten.

    Wann endet der Versicherungsschutz?

    Jede Veranstaltung hat einen offiziellen Beginn und ein offizielles Ende. Die Zeitpunkte werden von der Whrführerin oder vom Wehrführer festgelegt und mitgeteilt. Mit dem Ende der Veranstaltung wird der Versicherungsschutz des Feuerwehrangehörigen zunächst unterbrochen, wenn er nicht unverzüglich den direkten Heimweg von der Veranstaltung antritt.

  • Haften freiwillige Feuerwehrleute einander für zugefügte Personenschäden?

    Kennzeichnend für die gesetzliche Unfallversicherung ist die Ablösung der privaten Haftung durch den gesetzlichen Versicherungsschutz. Im Sozialgesetzbuch (§ 105 SGB VII) ist daher geregelt, dass bei Personen, die einem Betrieb oder einer Organisation angehören und sich im Dienst fahrlässig verletzen, ein Haftungsausschluss in Bezug auf den Gesundheitsschaden besteht. Das bedeutet insbesondere, dass die Haftpflichtversicherung kein Schmerzensgeld zahlen muss. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Angehörige der freiwilligen Feuerwehren. Er dient dem Betriebsfrieden. Verhindert werden soll, dass die Angehörigen einer Organisation, in unserem Fall der Feuerwehr, sich gegenseitig verklagen. Der Haftungsausschluss ist gerechtfertigt: Denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind namentlich im Bereich der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute so gut ausgestaltet, dass es keiner zivilrechtlichen Auseinandersetzungen untereinander bedarf. Die private Haftung für Sachschäden bleibt jedoch in der Regel bestehen.

    Beispiel: Wenn der Feuerwehrmann X die Feuerwehrfrau Y versehentlich beim Einsatz mit dem Ellenbogen im Gesicht trifft und dadurch ein Zahn ausgeschlagen wird, ist  dies ein Fall von Fahrlässigkeit, der nicht zu Haftungsansprüchen untereinander führt. Die Unfallkasse Saarland zahlt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung. Ein zusätzli­ cher zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzenzgeld hat Feuerwehrfrau Y jedoch nicht gegenüber Feuerwehrmann X.

    Gilt die Haftungsbeschränkung auch bei Vorsatz?

    Wenn der  Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, bleibt die Ersatzpflicht (in unserem oben genannten Fall des Feuerwehrmannes X) bestehen.

    Besteht die Haftungsbeschränkung auch auf Wegen?

    Bei einem versicherten Wegeunfall tritt die Schutzwirkung der Haftungsbeschränkung nicht ein. Die Haftungsbeschränkung besteht jedoch auf sogenannten Betriebswegen, Dies sind zum Beispiel die Wege ab dem Zeitpunkt der Alarmierung.  

    Sind ehrenamtlich Tätige auch haftpflichtversichert, wenn sie Dritten Schäden zufügen?

    Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht Gesundheitsschäden aus, die ehrenamtlich Tätige selbst erleiden. Für Dritten zugefügte Schäden ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig bzw. nicht leistungspflichtig. Diese Frage muss daher seitens der Organisation, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt, mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung abgeklärt werden.

     

  • Unter welchen Voraussetzungen wird Haushaltshilfe gewährt?

    Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

    • den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (z.B.  Heilbehandlung) oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
    • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
    • im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

    Welche Leistungen werden erbracht?

    Haushaltshilfe umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z.B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Wohnräume, Kinderbetreuung.


    Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Anstelle der Haushaltshilfe übernimmt der Unfallversicherungsträger auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe.

  • Was umfasst die Heilbehandlung?

    Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

    • Erstversorgung,
    • ärztliche Behandlung,
    • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
    • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
    • häusliche Krankenpflege,
    • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

     

  • Entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung Hilfsmittel, die bei einem Versicherungsfall beschädigt oder zerstört wurden?

    Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Versicherungsfall beschädigt werden oder verloren gehen, sind wiederherzustellen bzw. zu erneuern. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel zum Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß verwendet wurde. Es genügt beispielsweise, wenn die Brille für das Sehen in der Nähe zur jederzeitigen Benutzung griffbereit in der Brusttasche war.

  • Ist ein Unfall aufgrund innerer Verursachung als Arbeitsunfall zu entschädigen?

    Ein Unfall, den Angehörige der freiwilligen Feuerwehr bei ihrem Dienst erleiden, ist kein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall, wenn die Ursache des Unfalles nicht in einer versicherten (Dienst-)Tätigkeit , sondern in einer körperlichen Konstitution begründet ist und der Unfall in gleicher Weise auch außerhalb der versicherten Tätigkeit hätte eintreten können.
    Beispiel: Ein Feuerwehrangehöriger leidet an Bluthochdruck. Dadurch fällt er infolge eines Schwindelanfalles im Feuerwehrgerätehaus bei Wartungsarbeiten auf den Fußboden und bricht sich den linken Arm.

    Wie ist die Rechtslage, wenn bei einem Unfall aus innerer Ursache die Art oder Schwere der Verletzung durch betriebliche Verhältnisse bedingt ist?

    Ausnahmsweise liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn die Art oder Schwere der Verletzung durch besondere Gefahrenmomente bedingt ist, denen Feuerwehrangehörige durch ihre Tätigkeiten im Feuerwehrdienst ausgesetzt waren. Als solche Gefahrenmomente kommen Betriebseinrichtungen, wie zum Beispiel laufende Maschinen und Leitern, in Betracht.
    Beispiel: Ein/e Feuerwehrangehörige/r leidet an Bluthochdruck. Dadurch fällt er infolge eines Schwindelanfalles beim Löscheinsatz von der Drehleiter des Löschfahrzeuges und erleidet mehrere Knochenbrüche.

  • Was versteht man unter dem Jahresarbeitsverdienst?

    Der Jahresarbeitsverdienst ist Berechnungsgrundlage für viele Leistungen in Geld (z.B. Rente, Witwenrente, Waisenrente). Es gibt Regelungen für die Regelberechnung und für Sonderfälle. Beispiele:

    • JAV für landwirtschaftliche Unternehmer,
    • JAV für hauptberufliche Beamte oder Berufssoldaten
    • JAV bei Berufskrankheiten,
    • Mindest-JAV  (auch für Kinder und Jugendliche),
    • Höchst-JAV
    • Neufeststellung nach Altersstufen, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten ist,
    • Neufeststellung nach Schul– oder Berufsausbildung in bestimmten Sonderfällen (auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres)

    Wie wird der Jahresarbeitsverdienst im Regelfall berechnet?

    Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der/des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Damit die aus dem JAV errechneten Renten ihre sozialen Schutzfunktionen erfüllen können, sieht das Gesetz grundsätzlich einen Mindest-JAV  in Höhe von 60 Prozent der Bezugsgröße vor.

    Bis zu welcher Höhe wird der Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt?

    Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,2fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße und wird jeweils auf volle Tausend Euro aufgerundet.

    Wie wird der Jahresarbeitsverdienst für in der Kinder– und Jugendfeuerwehr tätige Kinder, Jugendliche und Auszubildende und für versicherte Personen berechnet, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls  das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten?

    Der Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die noch kein oder nur ein geringes Einkommen haben, wird nach Mindestbeträgen berechnet. Grundlage für die Berechnung ist die Bezugsgröße (= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgesetzt. Auf der letzten Seite der Broschüre finden Sie eine Tabelle, in der Sie die aktuellen Werte fortschreiben können.

    Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

    1. für Versicherte, die  im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das  6., aber noch nicht das  15. Lebensjahr  vollendet haben, 33 ⅓ Prozent,
    2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
    3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr  vollendet haben, 60 vom Hundert
    4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent

    der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

    Kann der Jahresarbeitsverdienst  während des Rentenbezugs neu festgesetzt werden?

    Der Jahresarbeitsverdienst wird für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht  vollendet haben, neu festgesetzt und damit auch die Rente neu berechnet, wenn der Rentenberechnung der  Mindest-JAV zu Grunde lag und der/die  Feuerwehrangehörige ein in den Vorschriften des Mindes-JAV genanntes weiteres Lebensjahr vollendet hat.

    Ab der Vollendung des 30. Lebensjahres wird, wenn es für Versicherte günstiger ist und der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahr eingetreten ist,  der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul– oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

    Ist der Versicherungsfall während einer  Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für den Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent neu festgesetzt.

    Für versicherte Personen, die den Versicherungsfall nach Vollendung des 30. Lebensjahres während einer Schul– oder Berufsausbildung oder einer Hochschul– und Fachhochschulausbildung  erleiden,  sieht der Gesetzgeber  unter bestimmten Voraussetzungen  ebenfalls eine Neufestsetzung  auf 100 bzw. 120 Prozent der  zum jeweiligen Zeitpunkt der Neuberechnung maßgebenden Bezugsgröße vor.

     

  • Müssen offizielle Veranstaltungen (z.B. Zeltlager) der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Saarland vor ihrer Durchführung angezeigt werden?

    Eine Meldung ist nicht erforderlich.

    Bei welchen Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz?

    Neben den reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen sind auch Tätigkeiten zum Zwecke der Körperschulung und des Sports sowie zur Pflege des Gemeinschaftslebens wie Wanderungen, Bastelunterricht, Zeltlager usw. versichert.

  • Für welche Körperschäden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf?

    Der eingetretene Körperschaden muss Folge des erlittenen Unfalles sein. Erkrankungen oder Verletzungen, die schon vor dem Unfall bestanden haben und nun nur gelegentlich beim Feuerwehrdienst in Erscheinung treten, werden nicht als Unfallfolgen entschädigt. Als Gesundheits- oder Körperschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Zu den Hilfsmitteln zählen Zahnprothesen, Brillen, usw.

  • Wann wird Kraftfahrzeughilfe erbracht?

    Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

    Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrzeughilfe?

    Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

     

  • Sind Feuerwehrmitglieder versichert, wenn sie trotz Krankschreibung am Dienst teilnehmen?

    Es obliegt der/dem Einsatzverantwortlichen zu entscheiden, ob sie/er ein erkranktes Feuerwehrmitglied  einsetzt. Wir empfehlen im Rahmen der Fürsorgepflicht,  nach Kenntnis des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Feuerwehrmitgliedes, diese/diesen zum Dienst in der Zeit nicht einzusetzen.

    Es ist jedoch durchaus möglich, dass im Hauptberuf eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch der Feuerwehrdienst ausgeübt werden kann. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im Feuerwehrdienst den Heilungsprozess beeinträchtigt bzw. gefährdet oder nicht.  

     

  • Besteht bei derartigen Unternehmungen Versicherungsschutz?

    Lehr- und Informationsfahrten, die den Belangen der Feuerwehr dienen und offiziellen Charakter haben, sind versichert.

  • Sind die Lehrenden der Feuerwehr bei ihrer Tätigkeit versichert?

    Versicherungsschutz besteht, soweit die Lehrenden hierbei ehrenamtlich tätig werden.

  • Welche Leistungen sieht die gesetzliche Unfallversicherung vor?

    1. Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation),
    2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe  und ergänzenden Leistungen,
    4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
    5. Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( Verletzten- und  Übergangsgeld),
    6. Renten, Beihilfen und Abfindungen.

     

  • Was beinhalten diese Leistungen?

    Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

    Die Leistungen umfassen insbesondere

    • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
    • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
    • berufliche Ausbildung.

    Übernimmt der Unfallversicherungsträger während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lohnausfall der Versicherten?

    Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.  
     

  • Was versteht die gesetzliche Unfallversicherung unter Leistungen zur Sozialen Teilhabe?

    Als Leistungen zur Sozialen Teilhabe  werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

    Welche Leistungen sind vorgesehen?

    Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe und den ergänzenden Leistungen gehören zum Beispiel:

    • Kraftfahrzeughilfe,
    • Wohnungshilfe,
    • Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,
    • Reisekosten.
  • Was sind Mehrleistungen?

    Mehrleistungen sind zusätzliche Leistungen, die neben den gesetzlichen Regelleistungen gewährt werden.

    Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?

    Alle Personen, die in der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind. Bei Ausbildungsmaßnahmen muss zusätzlich die Tätigkeit mit der Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr zusammenhängen.

    Zu welchen Leistungen werden Mehrleistungen gewährt?

    Zu folgenden Regelleistungen werden grundsätzlich Mehrleistungen gewährt:

    • Verletztengeld,
    • Übergangsgeld,
    • Renten an Versicherte,
    • Renten an Hinterbliebene.

    Welche Mehrleistungen werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gewährt?

    Als Mehrleistungen werden grundsätzlich erbracht

    • ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld,
    • ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld  und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitseinkommen.

    Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn die Zahlung von Verletztengeld als Regelleistung wegen der Fortzahlung des Arbeitsentgelts ruht.

    Welche Leistungen sind vorgesehen?

    Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe und den ergänzenden Leistungen gehören zum Beispiel:

    • Kraftfahrzeughilfe,
    • Wohnungshilfe,
    • Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,
    • Reisekosten.
  • Werden mittelbare Unfallfolgen entschädigt?

    Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege.

  • Sind Mitglieder von musiktreibenden Einheiten der freiwilligen Feuerwehr versichert?

    Die Mitglieder der Musik– und Spielmannszüge sind versichert, wenn sie ehrenamtlich für die freiwillige Feuerwehr tätig werden und der Musik– bzw. Spielmannszug laut Satzung Teil der jeweiligen freiwilligen Feuerwehr ist.

    Ist der Musik– oder Spielmannszug keine Abteilung der freiwilligen Feuerwehr, sondern z.B. ein hiervon unabhängiger Verein, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz über die freiwillige Feuerwehr.

    Bei welchen Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz?

    Grundsätzlich stehen Auftritte, die der Feuerwehr dienen bzw. diese repräsentieren, unter Versicherungsschutz. Versichert sind beispielsweise Auftritte auf Feuerwehrfesten oder bei Jubiläumsveranstaltungen der Feuerwehr. Das Musizieren bei privaten Festen, wie z.B. einer privaten Geburtstagsfeier, ist grundsätzlich unversichert.

  • Besteht bei Unfällen aus Anlass von Neckerei, Spielerei oder Streit Versicherungsschutz?

    Sind Verletzungen Folgen von Streit oder Neckerei und diese auf persönliche und feuerwehrfremde Gründe zurückzuführen, besteht kein Versicherungsschutz. Für Spielereien (z.B. an Betriebseinrichtungen) besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Etwas anderes kann nur für Kinder und Jugendliche gelten, deren natürlicher Spieltrieb oder typisches Gruppenverhalten sowie die mangelnde Einsicht in die Gefährlichkeit des Handelns für sie eine Betriebsgefahr bildet, insbesondere wenn es sich um Betriebseinrichtungen handelt, die zum Spielen reizen und der Personenkreis nicht genügend beaufsichtigt wird.

  • Unter welchen Voraussetzungen werden Reisekosten übernommen?

    Reisekosten werden übernommen, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der Leistungen zur ® Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist.

    Was gehört zu den Reisekosten?

    Zu den Reisekosten gehören

    • Fahr- und Transportkosten,
    • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
    • Kosten des Gepäcktransports,
    • Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

    für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

  • Unter welchen Voraussetzungen werden Renten an Versicherte gewährt?

    Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines  ® Versicherungsfalls  über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

    Was versteht man unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE)?

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten (z.B. Angehörige der Jugendfeuerwehr) wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

    Wie wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt?

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch ärztliche Sachverständige (z.B. Ärztinnen und Ärzte in der Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Radiologie) in der Regel nach erfolgter ärztlicher Untersuchung geschätzt.

    Welche MdE-Grade gibt es?

    MdE-Grade werden erst ab 10 % berücksichtigt; danach werden sie in 5er-Blocks (z.B. 15, 20, 25, 30, 35 usw. bis 100 %) abgestuft. Ausnahmsweise sind auch MdE-Grade von 33 ⅓  % oder 66 ⅔ (= die MdE des Versicherten ist insgesamt um ⅓ bzw. um ⅔   herabgesetzt) möglich.

    Beispiele:
                            MdE in %
    Verlust der Hand    60
    Verlust eines Beines im
    Unterschenkel    40
    Verlust eines Auges    25-30

    Wie wird die Rente berechnet?

    Die Höhe der Rente ist vom ® Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängig.

    Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit (= 100 %) wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des ® Jahresarbeitsverdienstes.  Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grade der MdE entspricht.
    Berechnungsbeispiel: Der Versicherte ist infolge eines Versicherungsfalls auf dem linken Auge erblindet. Die MdE wird auf 30 % geschätzt. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 30.000,- €.

    Vollrente jährlich:
    ⅔ von 30.000,- € = 20.000,- €
    Teilrente jährlich:
    30 % von 20.000,- € = 6.000,- €
    Teilrente monatlich:
    1/12  von 6.000,- € =   500,- €

    Ab welchem Tag wird die Rente gewährt?

    Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
    der Anspruch auf ® Verletztengeld endet,
    der ® Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf ® Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Angehörigen der Jugendfeuerwehr).

    Wie lange wird die Rente gewährt?

    Die Rente wird gewährt, solange der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert wird. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tode des Versicherten.

    Kann die Rente geändert oder entzogen werden?

    Tritt in den Verhältnissen, die für die bisherige Rentenfeststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung ein, kann die Rente bei einer Verschlimmerung oder Besserung erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.

    Wie berechnet sich die  Rente, wenn man  hauptberuflich als Beamtin/Beamter oder Berufssoldat /in  tätig ist?

    Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehaltes zugrunde zu legen wären. Die danach berechnete Rente ist  nur insoweit zu zahlen, als sie die weitergewährten Dienst– und Versorgungsbezüge übersteigt. Dabei verbleibt jedoch mindestens eine Rente in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre.

     

  • Werden von der Unfallkasse Saarland Sachschäden ersetzt?

    Angehörige der freiwilligen Feuerwehren haben bei  Sachschäden nur noch dann einen Entschädigungsanspruch gegenüber der  Unfallkasse Saarland, wenn kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.

    Die Gemeinden sind grundsätzlich zum Schadensersatz für private Sachen der Feuerwehrangehörigen durch das  Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) verpflichtet. Somit entfällt in der Regel eine Regulierung von Sachschäden durch die Unfallkasse Saarland.
     Körperschäden

  • Wird von der Unfallkasse Saarland Schmerzensgeld gewährt?

    Schmerzensgeld wird nicht gewährt, weil die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch diese Leistung nicht vorsehen.
    Renten an Versicherte

  • Ist der Versicherungsschutz für selbstverschuldete Unfälle ausgeschlossen?

    In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage erbracht. Die Feuerwehrangehörigen erhalten auch dann Leistungen, wenn sie den Unfall selbst verschuldet haben.

  • Sind Spaßaktionen versichert?

    Der Unfallversicherungsschutz der freiwilligen Feuerwehr erstreckt sich in der Regel auf die im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) genannten Aufgaben der Feuerwehren. Hiernach haben die Feuerwehren Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und Umwelt abzuwenden.

    Spaßaktionen wie z.B. die sogenannte COLD WATER CHALLENGE gehören nicht hierzu und sind daher auch nicht versichert.

    Zudem entstehen bei solchen Spaßaktionen unzulässige Gefährdungen für Feuerwehrangehörige und eventuell Außenstehende. Dies kann aus Sicht der Unfallverhütung nicht toleriert werden und ist von den Feuerwehren dringend zu unterlassen

  • Unter welchen Voraussetzungen ist für die sportliche Ertüchtigung der Wehrleute Versicherungsschutz gegeben?

    Sportliche Betätigungen gelten als Versicherte Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen eines geordneten Dienstsportes erfolgen. Der Sport soll zur körperlichen Ertüchtigung beitragen und damit den Zwecken (Erhaltung und Förderung der Einsatzbereitschaft) der Wehr dienen. Sportliche Betätigungen außerhalb dieses Rahmens stehen grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz.

    Welche Sportarten können ausgeübt werden?

    Grundsätzlich können alle Sportarten (z.B. Gymnastik, Turnen, Waldlauf, Ballspiele) ausgeübt werden, wenn sie den angestrebten Zweck (siehe oben) verfolgen. Sportarten, die lediglich der Unterhaltung dienen (z.B. Kegeln in geselliger Runde mit Alkoholgenuss, Schach) bleiben ausgeschlossen.

  • Welche Leistungen werden bei Tod durch einen Versicherungsfall gewährt?

    Bei Tod durch einen Versicherungsfall werden unter anderem folgende Leistungen gewährt:

    • Sterbegeld

    Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (Jahresarbeitsverdienst).

    • Überführungskosten

    Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

    • Witwen- und Witwerrente

    Witwen oder Witwer erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.

    Die „kleine“ Witwen-/Witwerrente beträgt 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Eine große Witwen-/Witwerrente in Höhe von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes erhält, wer

    • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
    • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
    • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
    • für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde.

    Ab 2012  (Todesjahr) erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. auf das 47. Lebensjahr (Todesjahr 2021=  45 Jahre und 10 Monate).

    Seit dem 01.01.2002 wird die „kleine“ Witwen-/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, gezahlt.

    Über diesen Zeitraum hinaus wird die „kleine“ Witwen-/Witwerrente nur noch gewährt, wenn

    • der/die Versicherte vor dem 01. Januar 2002 verstorben ist oder
    • die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde.

    Berücksichtigungsfähiges Einkommen wird angerechnet. Für die ersten drei Monate nach dem Tode wird die Rente in Höhe der Vollrente (Renten an Versicherte) gewährt. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.

    Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten grundsätzlich auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

    • Waisenrente

    Die Rente beträgt

    20 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
    30 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

    Für die Waisenrenten gelten Altersgrenzen.


    Wie berechnet sich die Hinterbliebenenrente, wenn die/der Verstorbene Beamtin/Beamter oder Berufssoldatin /Berufssoldat war?

    Die monatliche Hinterbliebenenrente errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Hinterbliebenenversorgung aus dem Dienstverhältnis der/des Verstorbenen.

  • In welchen Fällen kann eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eintreten?

    Der Versicherungsschutz wird immer dann unterbrochen, wenn für eine erhebliche Zeit statt der versicherten Tätigkeit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden. Für die Dauer der Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz. Beispiel: Beim Wartungsdienst verlässt ein/e Feuerwehrangehörige/r das Gerätehaus, um sich an einem 100 m entfernten Automaten Zigaretten zu besorgen.

  • Geht der Versicherungsschutz verloren, wenn gegen Verbote verstoßen wird?

    Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Versicherungsfalls nicht aus. Der Versicherungsschutz bleibt daher erhalten. Beispiel: Im Alarmierungsfall verunfallt ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Gerätehaus mit seinem eigenen PKW infolge überhöhter Geschwindigkeit.

    Eine Ausnahme gibt es nur für die absichtlich herbeigeführte Verletzung (Absichtliche  Verursachung eines Versicherungsfalles) oder wenn Versicherte rechtskräftig von einem Strafgericht wegen eines Verbrechens oder einem vorsätzlichen Vergehen (z.B. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr) verurteilt wurden.

     

  • Welche Personen werden vom Versicherungsschutz erfasst?

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Aus­ bildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, gegen Arbeitsun­ fälle und Berufskrankheiten versichert. Die (freiwilligen) Feuerwehren gelten versiche­ rungsrechtlich als Hilfeleistungsunternehmen.

    Die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich Tätigen sind daher unfallversichert. Zu den versicherten Personen gehören:

    • die aktiven Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren
    • die Mitglieder der Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren
    • Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Ausbildungsveranstaltungen der freiwilligen Feuerwehren
    • Nichtmitglieder der freiwilligen Feuerwehren, wenn sie für das Hilfeleistungsun­ ternehmen in dessen Auftrag ehrenamtlich tätig werden und den Interessen und Belangen der Feuerwehr dienen. Beispiel: Bei einem Waldbrand werden freiwillige Helfer und Helferinnen von der Feuerwehr zum Befüllen von Sandsäcken eingesetzt.

    Angehörige der Altersabteilungen der Wehren, die außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehren übernehmen, wie z.B. Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Damit sie versicherungs­ rechtlich den aktiven Feuerwehrmitgliedern gleichgestellt sind, ist Voraussetzung, dass die jeweilige Brandschutzsatzung der Gemeinde eine Übertragung solcher Aufgaben vorsieht und die zum Unfall führende Aufgabe durch den Wehrführer bzw. die Wehrfüh­ rerin angeordnet wurde.

  • Bei welchen Tätigkeiten besteht im allgemeinen Versicherungsschutz?

    Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf die im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) genannten Aufgaben der Feuerwehren. Hiernach haben die Feuerwehren Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Neben dem aktiven Brandschutz und Hilfeleistungseinsatz umfasst der Unfallversicherungsschutz auch Alarm- und Einsatzübungen, den Übungsdienst sowie Ausbildungs- und Schulveranstaltungen, Arbeits- und Werkstättendienst, die Teilnahme als Delegierter der abordneten Wehr an Tagungen des Landesfeuerwehrverbandes, Zusammenkünfte und Veranstaltungen der Feuerwehr, öffentliche Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Ehrungen von verdienten Mitgliedern, d. h. alle Veranstaltungen, die offiziellen Charakter tragen und den Belangen der Feuerwehr dienen. Versicherte Tätigkeiten sind auch Wege des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

  • Was sind Versicherungsfälle?

    Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Versicherungsfall umschreibt das Versicherungswagnis: ein bestimmter Vorfall oder das Zusammentreffen mehrerer Geschehnisse im Leben von Versicherten, deren Eintreten spezifische (= eigentümliche) Nachteile und Gefährdungen für die Versicherten nach sich ziehen, gegen welche die Unfallversicherung Schutz gewähren soll.

  • Welche Kinder sind versichert?

    Auch die Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren im Saarland sind gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG), dass die Kinder mindestens sechs Jahre alt sind.

  • Besteht auf den Wegen zum und vom Feuerwehrdienst Versicherungsschutz?

    Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gilt ebenfalls als versicherte Tätigkeit.

    Kommt es bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, wie der Weg zurückgelegt wird?

    Auf welche Weise der Weg zurückgelegt wird, ist für den Versicherungsschutz unerheblich. Es bleibt demnach den Feuerwehrangehörigen überlassen, ob sie den Weg mit dem Auto, Fahrrad, Moped oder zu Fuß zurücklegen.

    Wo beginnt und endet der versicherte Weg?

    Der Weg zur versicherten Tätigkeit beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs und endet mit Erreichen der Dienststelle (z.B. Gerätehaus). Zum häuslichen Bereich gehören Wohnung, Treppenhaus und Hausflure. Garagen zählen ebenfalls dazu, wenn zwischen Garage und Wohnhaus ein direkter Zugang besteht.

    Welche Wegstrecken sind versichert?

    Versicherungsschutz besteht nur auf den unmittelbaren Wegen nach und von der versicherten Tätigkeit, d.h., auf den kürzesten oder zweckmäßigsten Wegen. Es kann z.B. zweckmäßiger sein, einen etwas längeren Weg einzuschlagen, um dadurch schneller zum Dienst zu kommen (z.B. Weg über die Autobahn).

    Besteht auf Umwegen Versicherungsschutz?

    Auf Umwegen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Umwege sind solche Wege, die

    • vom unmittelbaren oder vom verkehrszweckmäßigen Weg abweichen,
    • aus eigenwirtschaftlichen (privaten) Gründen gewählt werden und
    • die sonst versicherte Wegstrecke verlängern.

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Umwege zum Zwecke einer Fahrgemeinschaft gefahren werden?

    Der Versicherungsschutz ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

  • Können Renten abgefunden werden?

    Renten an Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden. Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, werden im Falle der ersten Wiederverheiratung abgefunden.

  • Müssen die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt werden?

    Sobald der Unfallversicherungsträger von einem Versicherungsfall Kenntnis erhält, stellt er die Leistungsansprüche des Versicherten von Amts wegen fest. Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen ein Antrag erforderlich (z.B. bei Abfindung einer Verletztenrente, bei Ersatz eines Sachschadens).

    Gibt es besondere Antragsformulare?

    Nein. Alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können formlos, etwa durch Brief, Postkarte oder Telefax, beantragt werden.

    Können Minderjährige Anträge auf Sozialleistungen stellen?

    Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Allerdings kann von den gesetzlichen Vertretern (z.B. Eltern) die Handlungsfähigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber uns eingeschränkt werden.

  • Hat ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der einen Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr erleidet, Anspruch auf Betriebshilfe?

    Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird dem landwirtschaftlichen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Sachleistung Betriebshilfe gewährt. Erleiden landwirtschaftliche Unternehmer den Arbeitsunfall bei der freiwilligen Feuerwehr, gewähren in der Regel die landwirtschaftlichen Krankenkassen - und nicht die Träger der allgemeinen Unfallversicherung - die Betriebshilfe als Sachleistung.

  • Muss der Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis des Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr besteht, bei einem Arbeitsunfall das Arbeitsentgelt fortzahlen?

    Für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist es grundsätzlich unerheblich, wann und bei welcher Gelegenheit sich ein Beschäftigter eine Krankheit zuzieht oder einen Unfall erleidet. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt auch dann fortzuzahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls ist, den sich der Feuerwehrangehörige in Ausübung seines Dienstes zugezogen hat.

    Kann der Arbeitgeber, wenn der Unfall beim Feuerwehrdienst eingetreten ist, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern und den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr an die gesetzliche Unfallversicherung verweisen?

    Dies ist rechtlich nicht zulässig. Weigert sich der Arbeitgeber dennoch, zahlt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld und fordert seine Aufwendungen vom Arbeitgeber zurück.

    Kann der Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zurückfordern?

    Es gehört weder zur Aufgabe noch zum Entschädigungsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung für derartige Fälle einzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen daher einen solchen Aufwendungsersatz nicht vor.

  • Unter welchen Voraussetzungen wird Haushaltshilfe gewährt?

    Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

    1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
    2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
    3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

    Welche Leistungen werden erbracht?

    Haushaltshilfe umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z.B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Wohnräume, Kinderbetreuung. Kann die Unfallkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Unfallkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

    Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.

  • Was umfasst die Heilbehandlung?

    Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

    • Erstversorgung,
    • ärztliche Behandlung,
    • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
    • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
    • häusliche Krankenpflege,
    • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
  • Was versteht man unter dem Jahresarbeitsverdienst?

    Der Jahresarbeitsverdienst ist Berechnungsgrundlage für viele Leistungen in Geld (z.B. Rente, Witwenrente, Waisenrente). Es gibt Regelungen für die Regelberechnung und für Sonderfälle. Beispiele:

    • JAV für landwirtschaftliche Unternehmer,
    • JAV für hauptberufliche Beamte oder Berufssoldaten
    • JAV bei Berufskrankheiten,
    • Mindest- und Höchst-JAV,
    • JAV für Kinder,
    • Neufestsetzung nach voraussichtlicher Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen.

    Wie wird der Jahresarbeitsverdienst im Regelfall berechnet?

    Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

    Wie wird der Jahresarbeitsverdienst für in der Kinder- und Jugendfeuerwehr tätige Kinder, Jugendliche und Auszubildende berechnet?

    Der Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die noch kein oder nur ein geringes Einkommen haben, wird nach Mindestbeträgen berechnet. Grundlage für die Berechnung ist die Bezugsgröße (= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgesetzt. Auf der letzten Seite der Broschüre finden Sie eine Tabelle, in der Sie die aktuellen Werte fortschreiben können.

    Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

    • für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
    • für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert

    der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Für Kinderfeuerwehr- und Jugendfeuerwehrleute ab dem 6. Lebensjahr beträgt der JAV mindestens 33 1/3 der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

    Bis zu welcher Höhe wird der Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt?

    Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,2fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße und wird jeweils auf volle Tausend Euro aufgerundet.

  • Für welche Körperschäden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf?

    Der eingetretene Körperschaden muss Folge des erlittenen Unfalles sein. Erkrankungen oder Verletzungen, die schon vor dem Unfall bestanden haben und nun nur gelegentlich beim Feuerwehrdienst in Erscheinung treten, werden nicht als Unfallfolgen entschädigt. Als Gesundheits- oder Körperschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Zu den Hilfsmitteln zählen Zahnprothesen, Brillen, usw.

  • Wann wird Kraftfahrzeughilfe erbracht?

    Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

    Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrzeughilfe?

    Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

  • Bei Arbeitsunfällen wird bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Krankengeld gewährt. Stattdessen zahlen die Krankenkassen im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger Verletztengeld an die Verletzten aus. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Leistungen: das Krankengeld beträgt 70 % und das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts des Versicherten.

  • Welche Leistungen sieht die gesetzliche Unfallversicherung vor?

    1. Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation),
    2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen,
    4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
    5. Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Verletzten- und Übergangsgeld),
    6. Renten, Beihilfen und Abfindungen.
  • Was beinhalten diese Leistungen?

    Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

    Die Leistungen umfassen insbesondere

    • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
    • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
    • berufliche Ausbildung.

    Übernimmt der Unfallversicherungsträger während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lohnausfall des Versicherten?

    Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.  

  • Was versteht die gesetzliche Unfallversicherung unter Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft?

    Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

    Welche Leistungen sind vorgesehen?

    Zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und den ergänzenden Leistungen gehören zum Beispiel:

    • Kraftfahrzeughilfe,
    • Wohnungshilfe,
    • Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,
    • Reisekosten.
  • Was sind Mehrleistungen?

    Mehrleistungen sind zusätzliche Leistungen, die neben den gesetzlichen Regelleistungen gewährt werden.

    Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?

    Alle Personen, die in der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind. Bei Ausbildungsmaßnahmen muss zusätzlich die Tätigkeit mit der Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr zusammenhängen.

    Zu welchen Leistungen werden Mehrleistungen gewährt?

    Zu folgenden Regelleistungen werden grundsätzlich Mehrleistungen gewährt:

    • Verletztengeld,
    • Übergangsgeld,
    • Renten an Versicherte,
    • Renten an Hinterbliebene.

    Welche Mehrleistungen werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gewährt?

    Als Mehrleistungen werden grundsätzlich erbracht

    • ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld,
    • ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld  und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitseinkommen.

    Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn die Zahlung von Verletztengeld als Regelleistung wegen der Fortzahlung des Arbeitsentgelts ruht.

  • Werden mittelbare Unfallfolgen entschädigt?

    Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege.

  • Unter welchen Voraussetzungen werden Reisekosten übernommen?

    Reisekosten werden übernommen, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenerforderlich ist.

    Was gehört zu den Reisekosten?

    Zu den Reisekosten gehören

    • Fahrt- und Transportkosten,
    • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
    • Kosten des Gepäcktransports,
    • Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

    für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

  • Unter welchen Voraussetzungen werden Renten an Versicherte gewährt?

    Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls  über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

    Was versteht man unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE)?

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten (z.B. Angehörige der Jugendfeuerwehr) wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

    Wie wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt?

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch ärztliche Sachverständige (z.B. Chirurgen, Orthopäden, Internisten, Neurologen, Röntgenologen) in der Regel nach erfolgter ärztlicher Untersuchung geschätzt.

    Welche MdE-Grade gibt es?

    MdE-Grade werden erst ab 10 % berücksichtigt; danach werden sie in 5er-Blocks (z.B. 15, 20, 25, 30, 35 usw. bis 100 %) abgestuft. Ausnahmsweise sind auch MdE-Grade von 33 ?  % oder 66 ? (= die MdE des Versicherten ist insgesamt um ? bzw. um ?   herabgesetzt) möglich.

    Beispiele:
    Verlust der Hand 60 %
    Verlust des Oberschenkels 60-80 %
    Einseitige Erblindung 30 %
    Völlige Erblindung 100 %

    Wie wird die Rente berechnet?

    Die Höhe der Rente ist vom Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängig.

    Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit (= 100 %) wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.  Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grade der MdE entspricht.

    Berechnungsbeispiel: Der Versicherte ist infolge eines Versicherungsfalls auf dem linken Auge erblindet. Die MdE wird auf 30 % geschätzt. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 30.000,- €.

    Vollrente jährlich:
    2/3 von 30.000,- € = 20.000,- €
    Teilrente jährlich:
    30 % von 20.000,- € = 6.000,- €
    Teilrente monatlich:
    1/12  von 6.000,- € =   500,- €

    Ab welchem Tag wird die Rente gewährt?

    Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

    der Anspruch auf Verletztengeld endet,

    der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Angehörigen der Jugendfeuerwehr).

    Wie lange wird die Rente gewährt?

    Die Rente wird gewährt, solange der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert wird. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tode des Versicherten.

    Kann die Rente geändert oder entzogen werden?

    Tritt in den Verhältnissen, die für die bisherige Rentenfeststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung ein, kann die Rente bei einer Verschlimmerung oder Besserung erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.

    Wie berechnet sich die Rente, wenn man hauptberuflich als Beamter oder Berufssoldat tätig ist?

    Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehaltes zugrunde zu legen wären. Die danach berechnete Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die weitergewährten Dienst– und Versorgungsbezüge übersteigt. Dabei verbleibt jedoch mindestens eine Rente in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre.

  • Werden von der Unfallkasse Saarland Sachschäden ersetzt?

    Angehörige der freiwilligen Feuerwehren haben bei Sachschäden nur noch dann einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Unfallkasse Saarland, wenn kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht.

    Die Gemeinden sind grundsätzlich zum Schadensersatz für private Sachen der Feuerwehrangehörigen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) verpflichtet. Somit entfällt in der Regel eine Regulierung von Sachschäden durch die Unfallkasse Saarland.

  • Wird von der Unfallkasse Saarland Schmerzensgeld gewährt?

    Schmerzensgeld wird nicht gewährt, weil die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch diese Leistung nicht vorsehen.

  • Ist der Versicherungsschutz für selbstverschuldete Unfälle ausgeschlossen?

    In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage erbracht. Die Feuerwehrangehörigen erhalten auch dann Leistungen, wenn sie den Unfall selbst verschuldet haben.

  • Sind Spaßaktionen versichert?

    Der Unfallversicherungsschutz der freiwilligen Feuerwehr erstreckt sich in der Regel auf die im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) genannten Aufgaben der Feuerwehren. Hiernach haben die Feuerwehren Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und Umwelt abzuwenden.

    Spaßaktionen wie z.B. die sogenannte COLD WATER CHALLENGE gehört nicht hierzu und sind daher auch nicht versichert.

    Zudem entstehen bei solchen Spaßaktionen unzulässige Gefährdungen für Feuerwehrangehörige und eventuell Außenstehende. Dies kann aus Sicht der Unfallverhütung nicht toleriert werden und ist von den Feuerwehren dringend zu unterlassen

  • Welche Leistungen werden bei Tod durch einen Versicherungsfall gewährt?

    Bei Tod durch einen Versicherungsfall werden unter anderem folgende Leistungen ge­ währt:

    • Sterbegeld

    Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgrö­ ße ( Jahresarbeitsverdienst).

    • Überführungskosten

    Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist  und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

    • Witwen- und Witwerrente

    Witwen oder Witwer erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wie­ der geheiratet haben.

    Die „kleine" Witwen-/Witwerrente beträgt 30 v. H. des  Jahresarbeitsverdienstes.  Eine große Witwen-/Witwerrente in Höhe von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes erhält, wer

    • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
    • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
    • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
    • für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebens­ jahr vollendet wurde.

    Ab 2012 (Todesjahr) erfolgt eine  stufenweise  Anhebung  der  Altersgrenze  vom  45. auf das 47. Lebensjahr (Todesjahr 2021= 45 Jahre und 10 Monate).

    Seit dem 01.01.2002 wird die „kleine" Witwen-/Witwerrente längstens für 24 Kalen­ dermonate nach Ablauf des Monats, in dem die/der Versicherte verstorben ist, ge­ zahlt.

    Über diesen Zeitraum hinaus wird die „kleine" Witwen-/Witwerrente nur noch ge­ währt, wenn

    • der/die Versicherte vor dem 01. Januar 2002 verstorben ist oder
    • die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte

    vor dem 02. Januar 1962 geboren wurde.

    Berücksichtigungsfähiges Einkommen wird angerechnet. Für die ersten drei Monate nach dem Tode wird die Rente in Höhe der Vollrente ( Renten an Versicherte) ge­ währt. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.

    Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten grundsätzlich auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner und Lebens­ partnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

    • Waisenrente

    Die Rente beträgt

    20 % des     Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 30 % des          Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

    Für die Waisenrenten gelten Altersgrenzen.

    Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresar­ beitsverdienstes betragen. Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinter­ bliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Dort muss ein An­ trag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente wegen des Zu­ sammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist.

    • Frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern von Versi­ cherten, die im Jahr vor dem Tod von den Versicherten unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Dazu müssen sie einen formlosen Antrag bei der Unfallkasse Saarland stellen.

    Wie berechnet sich die Hinterbliebenenrente, wenn der/die Verstorbene Beamter/ Beamtin oder Berufssoldat /Berufssoldatin war?

    Die monatliche Hinterbliebenenrente errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Hinterbliebenenversorgung aus dem Dienstverhältnis der/des Verstorbenen.

  • Wann wird Übergangsgeld erbracht?

    Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

    In welcher Höhe wird Übergangsgeld erbracht?

    Das Übergangsgeld beträgt 68 % des Verletztengeldes. Das Übergangsgeld erhöht sich auf 75 %, wenn der Versicherte für mindestens ein Kind zu sorgen hat. Auch ohne Kind gibt es 75 %, wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner/die Lebenspartnerin der/des Versicherten nicht berufstätig ist, weil er/sie die Versicherte/den Versicherten pflegt oder selbst pflegebedürftig ist.

  • Können Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren?

    Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Beispiel: Ein Feuerwehrmitglied erleidet einen Versicherungsfall, der ab dem 14.01.2016 eine Rente rechtfertigen würde. Wird der Unfall der Unfallkasse Saarland nicht vor dem 01.01.2021 gemeldet, so ist die Rente für das Jahr 2016 verjährt. Der Anspruch auf die Rente ab dem Jahr 2017 besteht im Jahr 2021 aber weiter.

  • Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?

    Verletztengeld wird unter anderem erbracht, wenn Versicherte (versicherte Personen) infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Mutterschaftsgeld hatten.

    Ab wann wird Verletztengeld gezahlt?

    Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme (z.B. stationäre Behandlung im Krankenhaus), die die Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindern.

    Wann endet die Verletztengeldzahlung?

    Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1½ Jahre) vorsehen.

    In welcher Höhe wird das Verletztengeld gewährt?

    Das Verletztengeld beträgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständig Tätige, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (nicht Gewinne!) erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den Höchstjahresarbeitsverdienst übersteiegen. Abgezogen davon werden dann noch ggfs. die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Wird auf das Verletztengeld Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen angerechnet?

    Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des/der Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse Saarland kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.

  • Wann wird Wohnungshilfe erbracht?

    Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich
    ist.

    Welche Leistungen umfasst die Wohnungshilfe?

    Die Wohnungshilfe umfasst zum Beispiel

    • Umbau, Ausbau oder Erweiterung der bisher genutzten Wohnung,
    • Bereitstellung einer Behindertenwohnung,
    • Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte.

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