Detailansicht für den Begriff Versicherte Personen

Name des Begriffes: Versicherte Personen
Beschreibungen des Begriffes:

Versicherte Personen

Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Beispiel versichert:

  • Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Beschäftigte, Personen, die wie Beschäftigte tätig werden),
  • Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs allgemein- und berufsbildener Schulen,
  • Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  • Personen, die für Körperschaften u. Ä. des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig werden,
  • Zeugen,
  • Hilfeleistende,
  • Pflegepersonen.

Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf weitere in § 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Personen erstrecken kann (Versicherung kraft Satzung). Unternehmer können sich - soweit eine Versicherung nicht ausgeschlossen ist oder nicht schon besteht (z.B. satzungsgemäße Versicherung) - in bestimmten Fällen auf ihren Antrag freiwillig versichern (vergl. § 6 SGB VII).

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