Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Beispiel versichert:
- Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Beschäftigte, Personen, die wie Beschäftigte tätig werden),
- Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs allgemein- und berufsbildener Schulen,
- Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- Personen, die für Körperschaften u. Ä. des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig werden,
- Zeugen,
- Hilfeleistende,
- Pflegepersonen.
Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf weitere in § 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Personen erstrecken kann (Versicherung kraft Satzung). Unternehmer können sich - soweit eine Versicherung nicht ausgeschlossen ist oder nicht schon besteht (z.B. satzungsgemäße Versicherung) - in bestimmten Fällen auf ihren Antrag freiwillig versichern (vergl. § 6 SGB VII).