Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann Mehrleistungen für bestimmte Personen bestimmen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig werden (z. B. Ehrenamtlich Tätige, Zeugen, Hilfeleistende). Ist dies der Fall, werden bei Eintritt des Versicherungsfalls neben den gesetzlichen Regelleistungen die satzungsgemäßen Mehrleistungen gewährt.
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Mehrleistungen