Detailansicht für den Begriff Geringfügige Beschäftigung

Name des Begriffes: Geringfügige Beschäftigung
Beschreibungen des Begriffes:

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht übersteigt,
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 Euro übersteigt.

Die geringfügige Beschäftigung hat in der gesetztlichen Unfallversicherung grundsätzlich keine Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass alle Beschäftigten - ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses - immer versicherungspflichtig sind.

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