Zuständigkeit für Unternehmen: Die Unfallkasse ist im Gebiet des Saarlandes zuständig für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) des Landes  und der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände
  • in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen überwiegend beteiligt sind oder auf ihre Organe einen ausschlaggebenden Einfluss haben und die vom Saarland der Unfallkasse zugewiesen sind
  • in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände alleine oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Land oder dem Bund unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist
  • Haushalte (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
  • Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit nicht ein anderer  Unfallversicherungsträger zuständig ist

Zuständigkeit für Versicherte: Die Unfallkasse ist im Gebiet des Saarlandes zuständig zum Beispiel für

  • Beschäftigte der o.a. Unternehmen
  • Kinder in Tageseinrichtungen
  • Schüler während des Besuchs allgemein- und berufsbildender Schulen
  • Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen
  • Personen, die für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig werden, für die die Unfallkasse zuständig ist
  • Personen, die ehrenamtlich in Hilfeleistungsunternehmen tätig sind
  • Personen, die in Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten (nicht organisierte Hilfeleistung)
  • Blut- und Gewebespender
  • Pflegepersonen

Hier geht es zu der "Leitlinie Bildungsmaßnahmen" auf der Seite der DGUV.