| Haushaltshilfen |
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| Mittwoch, 3. Februar 2010 | |
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Frühjahrsputz: Haushaltshilfen müssen zur gesetzlichen
Unfallversicherung angemeldet sein
Kaum ist der letzte Schnee geschmolzen, beginnt in vielen Haushalten der große Frühjahrsputz. Wer dafür eine Hilfe beschäftigt, muss sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden, denn auch Privatleute, die nur zeitweise eine Unterstützung im Haushalt haben, sind dem Gesetz nach Arbeitgeber und damit für die Unfallversicherung ihrer Hilfe zuständig.
Darauf weist die Unfallkasse Saarland (UKS) hin.
Minijobzentrale oder Unfallversicherungsträger?
Der private Arbeitgeber meldet seine Hilfe entweder bei der Minijobzentrale oder direkt beim Unfallversicherungsträger an. Entscheidend ist der monatliche Verdienst der Hilfe durch einen oder mehrere Jobs: Liegt er unter 400 Euro, ist die Minijobzentrale zuständig (www.minijobzentrale.de, Telefon: 01801/200 504). Liegt er darüber, ist der zuständige Unfallversicherungsträger die richtige Adresse. Für das Saarland ist das die UKS (
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oder Telefon: 06897 / 9733-0).
Hat die Hilfe bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall, ist allein die Unfallkasse zuständig – egal, ob die Hilfe bei ihm angemeldet ist oder bei der Minijobzentrale. Nach einem versicherten Unfall bezahlt die UKS die medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Ein Unfall ist schnell passiert
„Beim Gardinenaufhängen von der Leiter gestürzt, im dunklen Keller über den Wäschekorb gefallen, mit heißem Wasser die Hand verbrüht – es gibt viele Beispiele für Unfälle von Haushaltshilfen, ob sie nun einen Tag oder zehn Jahre tätig sind“, erläutert Thomas Meiser, Geschäftsführer der UKS. Deshalb lohne sich, so Meiser, für den Haushaltsvorstand auch die Anmeldung einer nur kurzfristig engagierten Hilfe. Arbeitgeber, die die Anmeldung versäumen, riskieren ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.
Eine stabile Leiter und hautschonende Reinigungsmittel sind darüber hinaus eine gute Basis für den sicheren Arbeitsplatz der Hilfe.
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 28. Juli 2010 ) |



