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Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Drucken E-Mail
Freitag, 14. Dezember 2007

Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation)

Was umfasst die Heilbehandlung?

Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

  • Erstversorgung,
  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • Versorgung mit Arznei-,Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Was beinhalten diese Leistungen?

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Die Leistungen umfassen insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss erfordern,
  • berufliche Ausbildung.

Übernimmt der Unfallversicherungsträger während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lohnausfall des Versicherten?

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
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Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Was versteht die gesetzliche Unfallversicherung unter Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft?

Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

Welche Leistungen sind vorgesehen?

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und den ergänzenden Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Wohnungshilfe,
  • Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,
  • Reisekosten.

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Verletztengeld

Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?

Verletztengeld wird unter anderem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.

Ab wann wird Verletztengeld gezahlt?

Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme (z.B. stationäre Behandlung im Krankenhaus), die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Wann endet die Verletztengeldzahlung?

Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.

In welcher Höhe wird das Verletztengeld gewährt?

Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige (Unternehmer), die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (nicht Gewinn!) erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.

Wird auf das Verletztengeld Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen angerechnet?

Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse Saarland kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.
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Übergangsgeld

Wann wird Übergangsgeld erbracht?

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

In welcher Höhe wird Übergangsgeld erbracht?

Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
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Pflege, Pflegegeld

Wann wird Pflege bzw. Pflegegeld gewährt?

Pflege wird solchen Versicherten gewährt, die infolge des Unfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Der Unfallversicherungsträger zahlt den Versicherten in der Regel ein nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessenes Pflegegeld. Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300,- Euro und 1199,- Euro (Beträge ab 1. Juli 2008) festgesetzt. Diese Beträge werden jährlich angepasst.
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Renten an Versicherte

Unter welchen Voraussetzungen werden Rentenan Versicherte gewährt?

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf Rente.

Wie wird die Rente berechnet?

Die Höhe der Rente ist vom Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängig.

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit (= 100 %) wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grade der MdE entspricht.

Berechnungsbeispiel: Der Versicherte ist infolge eines Versicherungsfalls auf dem linken Auge erblindet. Die MdE wird auf 30 % geschätzt. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 30.000,- Euro.

Vollrente jährlich:

2/3 von 30.000,- Euro= 20.000,- Euro

Teilrente jährlich:

30% von 20.000,- Euro= 6.000,- Euro

Teilrente monatlich:

1/12 von 6.000,- Euro= 500,- Euro

Ab welchem Tag wird die Rente gewährt?

Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Schülern).

Wie lange wird die Rente gewährt?

Die Rente wird gewährt, solange der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert wird. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tode des Versicherten.


Kann die Rente geändert oder entzogen werden?

Tritt in den Verhältnissen, die für die bisherige Rentenfeststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung ein, kann die Rente bei einer Verschlimmerung oder Besserung erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.
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Abfindungen

Können Renten abgefunden werden?

Renten an Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden.

Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, werden im Falle der ersten Wiederverheiratung abgefunden.
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Todesfall

Welche Leistungen werden bei Tod durch einen Versicherungsfall gewährt?

Bei Tod durch einen Versicherungsfall werden unter anderem folgende Leistungen gewährt:

  •  Sterbegeld

Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.


  •  Überführungskosten

Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

  •   Witwen- und Witwerrente

Witwen oder Witwer erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Die Rentenleistungen betragen jährlich 30 bzw. 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Berücksichtigungsfähiges Einkommen wird angerechnet. Für die ersten drei Monate nach dem Tod wird die Rente in Höhe der Vollrente (Renten an Versicherte) gewährt. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.

  •   Waisenrente

Die Rente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. Für die Waisenrenten gelten Altersgrenzen. Einkommen (ab 18 Jahren) wird angerechnet.
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Mehrleistungen

Neben den gesetzlichen Regelleistungen zahlt die Unfallkasse Saarland nach ihrer Satzung Mehrleistungen.

Mehrleistungen erhalten nur Personen, die im öffentlichen Interesse tätig werden (z.B. Hilfeleistende, Feuerwehrleute, Blut- und Organspender, Mandatsträger).

Es sind Zuschäge zu den Versicherten- und Hinterbliebenenrenten sowie Einmalzahlungen zwischen 15.000,00 und 30.000,00 Euro vorgesehen. Bei Arbeitsunfähigkeit wird als Mehrleistung ein Tagegeld in Höhe von derzeit 20,00 Euro gezahlt.

Nährere Bestimmungen können Sie aus dem Anhang unserer Satzung entnehmen.

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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. Januar 2009 )
 
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