| Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung |
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| Freitag, 14. Dezember 2007 | |
Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen insbesondere
Übernimmt der Unfallversicherungsträger während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lohnausfall des Versicherten?
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.
Welche Leistungen sind vorgesehen?
Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?
Verletztengeld wird unter anderem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.
Ab wann wird Verletztengeld gezahlt?
Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme (z.B. stationäre Behandlung im Krankenhaus), die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
Wann endet die Verletztengeldzahlung?
Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.
In welcher Höhe wird das Verletztengeld gewährt?
Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige (Unternehmer), die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (nicht Gewinn!) erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.
Wird auf das Verletztengeld Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen angerechnet?
Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse Saarland kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
In welcher Höhe wird Übergangsgeld erbracht?
Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
Pflege wird solchen Versicherten gewährt, die infolge des Unfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Der Unfallversicherungsträger zahlt den Versicherten in der Regel ein nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessenes Pflegegeld. Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300,- Euro und 1199,- Euro (Beträge ab 1. Juli 2008) festgesetzt. Diese Beträge werden jährlich angepasst.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf Rente.
Wie wird die Rente berechnet?
Die Rente wird gewährt, solange der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert wird. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tode des Versicherten.
Tritt in den Verhältnissen, die für die bisherige Rentenfeststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung ein, kann die Rente bei einer Verschlimmerung oder Besserung erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.
Renten an Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden.
Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, werden im Falle der ersten Wiederverheiratung abgefunden.
Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
Witwen oder Witwer erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Die Rentenleistungen betragen jährlich 30 bzw. 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Berücksichtigungsfähiges Einkommen wird angerechnet. Für die ersten drei Monate nach dem Tod wird die Rente in Höhe der Vollrente (Renten an Versicherte) gewährt. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.
Die Rente beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. Für die Waisenrenten gelten Altersgrenzen. Einkommen (ab 18 Jahren) wird angerechnet.
Neben den gesetzlichen Regelleistungen zahlt die Unfallkasse Saarland nach ihrer Satzung Mehrleistungen.
Mehrleistungen erhalten nur Personen, die im öffentlichen Interesse tätig werden (z.B. Hilfeleistende, Feuerwehrleute, Blut- und Organspender, Mandatsträger). |
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| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. Januar 2009 ) |
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